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Barrierefreiheitserklärung erstellen

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: die vier Pflichtangaben aus Anlage 3, sinnvolle Ergänzungen, häufige Fehler und ein kostenloser Generator für einen Entwurf zum Kopieren.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Was muss in eine Barrierefreiheitserklärung?

Kurzantwort: BFSG-pflichtige Dienstleistungserbringer müssen die Informationen nach Anlage 3 BFSG in barrierefreier Form veröffentlichen. Diese BFSG-Informationen unterscheiden sich von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen und müssen das konkrete Angebot sowie dessen Funktionsweise verständlich beschreiben.

Auf einen Blick:

  • Pflicht seit 28.06.2025. Jedes BFSG-pflichtige Unternehmen muss eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Fehlt sie, ist das eine formale Nichtkonformität nach § 30 Abs. 2 BFSG – siehe BFSG-Durchsetzung – und von außen leicht nachprüfbar, auch für Abmahner.
  • 4 Pflichtangaben nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Stand der Prüfung und ein Feedback-Kontakt sind sinnvolle Ergänzungen, aber nicht vorgeschrieben.
  • Kein offizielles Template. Für die Privatwirtschaft gibt es kein amtliches Muster. BITV-Vorlagen öffentlicher Stellen passen nicht 1:1. Einen Entwurf erzeugt der Barrierefreiheitserklärung-Generator.
  • Wichtigster Unterschied zu BITV: Unter BFSG listen Sie keine nicht-konformen Bereiche auf. Die Erklärung beschreibt, wie Sie die Anforderungen erfüllen.
  • Die Erklärung allein macht nichts barrierefrei. Sie ist ein Transparenzdokument. Die technische Umsetzung ist eine separate Pflicht – und die eigentliche Arbeit. Was das kostet.

Vor der Erklärung erst den Ist-Zustand prüfen: Der kostenlose Barrierefreiheits-Check zeigt automatisiert erkennbare WCAG-Probleme und konkrete nächste Schritte. Für eine belastbare Konformitätsaussage bleibt eine manuelle Prüfung erforderlich.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Ein Transparenzdokument, kein Zertifikat. Die Barrierefreiheitserklärung beschreibt, wie Ihre Website oder Ihr Online-Shop die gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt. Sie dokumentiert den Ist-Zustand – nicht mehr, nicht weniger.

Häufiges Missverständnis: Viele KMU denken, ein Textbaustein auf der Website reiche aus, um das BFSG zu erfüllen. Das ist falsch. Das BFSG verlangt zwei Dinge: erstens die tatsächliche Barrierefreiheit Ihrer digitalen Dienstleistung, zweitens die Dokumentation darüber. Die Erklärung ersetzt nicht die technische Umsetzung – und die technische Umsetzung ersetzt nicht die Erklärung.

Auch die Ergebnisse des BFSG-Index 2026 sind bewusst nur als technische Momentaufnahme veröffentlicht. Für eine Barrierefreiheitserklärung muss dagegen das konkrete Angebot einschließlich der relevanten Nutzungsprozesse bewertet werden.

Rechtsgrundlage: § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 BFSG. Die technischen Anforderungen konkretisiert die BFSGV. Eine bestimmte Norm nennt sie nicht; § 4 BFSG knüpft die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt. Für Websites verweist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die europäische Norm EN 301 549 (WCAG 2.1 AA). Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter das BFSG fällt, können Sie unter BFSG-Pflicht: Bin ich betroffen? prüfen.

Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?

Jedes Unternehmen, das unter die BFSG-Pflichten fällt, braucht auch die Erklärung. Die Abgrenzung im Überblick:

Wenn Sie B2C-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten: Ja, Sie brauchen eine Erklärung. Das umfasst Online-Shops, Buchungsplattformen, Kundenportale und vergleichbare Angebote.

Wenn Sie BFSG-Produkte verkaufen: Der Produktverkauf allein löst nicht automatisch die Informationspflicht nach Anlage 3 für Dienstleistungen aus. Für Hersteller, Einführer und Händler erfasster Produkte gelten eigene Informations- und Konformitätspflichten.

Wenn Sie Kleinstunternehmen sind (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme): Bei Dienstleistungen befreit. Details zur Abgrenzung stehen im BFSG-Pflicht-Ratgeber.

Wenn Sie Bankdienstleistungen für Verbraucher anbieten: Ja, auch Banken fallen unter das BFSG. In unserer Erhebung der Banken-Websites führte die Startseite bei 67 von 84 Banken in Deutschland und Österreich zu Informationen zur Barrierefreiheit; nur 45 davon nennen erkennbar die Marktüberwachung, die Anlage 3 als Pflichtangabe vorsieht.

Wenn Sie rein B2B arbeiten: Keine Pflicht – solange kein Endverbraucher eine Transaktion durchführen kann. Sobald auch Privatpersonen kaufen oder buchen können, greift das BFSG.

Was Anlage 3 BFSG verlangt und was sinnvoll ist

Anlage 3 Nr. 1 BFSG nennt vier Angaben, die die Informationen „jedenfalls” enthalten müssen, soweit anwendbar. Die ersten vier Zeilen der Tabelle bilden sie ab. Die letzten beiden sind unsere Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht. Wer lieber direkt ausfüllt statt abzutippen: Der Barrierefreiheitserklärung-Generator setzt die Angaben zu einem fertigen Text zusammen, im Browser und ohne Datenübertragung.

Bestandteil Was reingehört Formulierungshilfe
1. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung (Anlage 3 Nr. 1 Buchst. a) Was bieten Sie an, in einem barrierefreien Format? „Über diesen Online-Shop können Sie Bücher bestellen und bezahlen.”
2. Erläuterungen zur Durchführung (Buchst. b) Was muss man wissen, um die Dienstleistung zu nutzen? „Die Bestellung erfolgt in vier Schritten: Warenkorb, Adresse, Zahlung, Bestätigung.”
3. Wie die Anforderungen erfüllt werden (Buchst. c) Welche Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt Ihr Angebot, und wie? „Diese Website wurde nach WCAG 2.1 AA gestaltet. Umgesetzte Maßnahmen umfassen …”
4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde (Buchst. d) Name und Anschrift der MLBF Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg
Empfehlung: Feedback-Kontakt Kontaktmöglichkeit für Nutzer, die Barrieren melden wollen Dedizierte E-Mail-Adresse oder Kontaktformular mit klarem Betreff
Empfehlung: Stand und Aktualisierung Erstellungsdatum, Datum der letzten Überprüfung „Erstellt am [Datum]. Letzte Überprüfung: [Datum].”

Wichtig zu Zeile 3: Unter dem BFSG beschreiben Sie, wie Sie die Anforderungen erfüllen. Eine Liste dessen, was noch fehlt, verlangt Anlage 3 nicht. Das unterscheidet die BFSG-Erklärung grundlegend von der BITV-Erklärung öffentlicher Stellen – und genau hier liegt die größte Fehlerquelle.

BFSG vs. BITV: Warum öffentliche Vorlagen nicht passen

Wer „Barrierefreiheitserklärung Muster” googelt, findet fast ausschließlich Vorlagen für öffentliche Stellen (nach BITV 2.0 / BGG). Diese Vorlagen haben eine andere Logik:

Aspekt BFSG (Privatwirtschaft) BITV / BGG (öffentliche Stellen)
Nicht-konforme Bereiche auflisten Nein – dokumentiert Verstöße Ja – gesetzlich vorgeschrieben
Schlichtungsstelle benennen Nein Ja (Schlichtungsstelle nach BGG)
MLBF-Kontaktdaten angeben Ja Nein (andere Aufsichtsstruktur)
Amtliches Template verfügbar Nein Ja (Mustererklärung der EU-Kommission, Durchführungsbeschluss 2018/1523; Muster der Überwachungsstelle des Bundes, § 7 Abs. 4 BITV 2.0)

Wenn Sie ein Template einer öffentlichen Stelle als Ausgangspunkt nutzen: Entfernen Sie die Abschnitte zu nicht-konformen Bereichen und zur Schlichtungsstelle. Ergänzen Sie die Angaben nach Anlage 3, insbesondere die MLBF als zuständige Behörde, und behalten Sie den Feedback-Kontakt bei.

Arbeiten Sie für eine Behörde, Stadt oder Gemeinde, gilt das Muster dagegen genau so: siehe Erklärung zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie öffentliche Vorlagen höchstens als Strukturhilfe, nicht als Kopiervorlage. Eine BFSG-konforme Erklärung muss Ihre konkrete Dienstleistung beschreiben – kein Standardtext kann das leisten.

Wo platzieren und wie aktuell halten?

Platzierung: Als Footer-Link auf jeder Seite, analog zu Impressum und Datenschutzerklärung. Der Linktext sollte eindeutig sein: „Barrierefreiheit” oder „Barrierefreiheitserklärung”.

Eigene Unterseite. Integrieren Sie die Erklärung nicht ins Impressum. Eine eigene URL erleichtert das Auffinden und die Prüfung durch die MLBF. In WordPress und anderen CMS-Systemen legen Sie dafür eine statische Seite an – der WordPress-BFSG-Leitfaden zeigt, wie das konkret geht.

Aktualisierung: Unsere Empfehlung: mindestens jährlich überprüfen. Für öffentliche Stellen schreibt § 7 Abs. 6 BITV 2.0 das vor, das BFSG nennt keinen Turnus. Zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung an der Website: Relaunch, neue Funktionen, neues CMS, neues Shopsystem. Dokumentieren Sie das Prüfdatum in der Erklärung selbst.

Die Erklärung muss selbst barrierefrei sein. Klingt offensichtlich, wird aber oft vergessen: Die Seite mit der Erklärung muss die gleichen WCAG-Anforderungen erfüllen wie der Rest der Website.

Footer von bundesregierung.de: Der Link 'Erklärung zur Barrierefreiheit' ist mit einem gelben Rahmen hervorgehoben. Daneben stehen weitere Accessibility-Links: 'Barriere melden', 'Gebärdensprache', 'Leichte Sprache' und 'Navigations-Hinweise'.
Bundesregierung.de zeigt, wie es geht: Die Barrierefreiheitserklärung ist als eigenständiger Footer-Link platziert, gleichberechtigt mit Impressum und Datenschutz.

Die 5 häufigsten Fehler

1. Erklärung mit Konformität verwechseln. Die Erklärung dokumentiert – sie macht nichts barrierefrei. Ohne vorherige technische Prüfung und Umsetzung ist sie eine leere Behauptung. Ein Basis-Audit als Grundlage gibt es ab ca. 490 €.

2. BITV-Template 1:1 kopieren. Unter BFSG gelten andere Regeln. Wer nicht-konforme Bereiche auflistet, dokumentiert öffentlich einen Rechtsverstoß – und macht sich angreifbar.

3. Generator-Output ungeprüft übernehmen. Kein Generator kennt Ihre Website – auch unserer nicht. Er formuliert, was Sie eintragen, und prüft nichts nach. Tragen Sie nur ein, was Sie belegen können, und lesen Sie den Entwurf gegen, bevor er online geht. Ohne diese Prüfung ist die Erklärung bestenfalls unvollständig, schlimmstenfalls inhaltlich falsch.

4. Fehlender Feedbackmechanismus. Anlage 3 BFSG schreibt ihn nicht ausdrücklich vor, und eine allgemeine info@-Adresse genügt als Kontaktweg. Eine dedizierte Kontaktmöglichkeit mit klarem Betreff zeigt jedoch, dass Sie die Pflicht ernst nehmen – und erleichtert die interne Zuordnung eingehender Meldungen.

5. Erklärung nur auf der Startseite verlinken. Das BFSG verlangt, die Informationen der Allgemeinheit zugänglich zu machen, und nennt keinen Ort. Ein Footer-Link auf jeder Seite ist die sichere Lösung. Prüfen Sie insbesondere Landingpages, Shop-Seiten und Checkout-Prozesse.

Häufige Fragen

Kann ich für die Barrierefreiheitserklärung ein kostenloses Template verwenden?

Es gibt kein offizielles Template für BFSG-pflichtige Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Vorlagen öffentlicher Stellen (Mustererklärung der EU-Kommission, Muster der Überwachungsstelle des Bundes) können als Strukturhilfe dienen, passen aber inhaltlich nicht 1:1. Sie müssen BFSG-spezifische Bestandteile ergänzen und BITV-spezifische Abschnitte entfernen. Bei Unsicherheit hilft eine spezialisierte Agentur bei der Erstellung.

Was passiert, wenn die Barrierefreiheitserklärung fehlt?

Das Fehlen ist eine formale Nichtkonformität nach § 30 Abs. 2 BFSG. Die MLBF fordert dann zunächst mit angemessener Frist zur Korrektur auf, danach ein zweites Mal unter Androhung der Untersagung. Der Bußgeldtatbestand § 37 Abs. 1 Nr. 8 knüpft an § 14 Abs. 1 an, der die Informationspflicht einschließt; der Rahmen reicht nach § 37 Abs. 2 bis 100.000 €. Außerdem ist eine fehlende Erklärung von außen leicht nachprüfbar, auch für Absender von BFSG-Abmahnungen.

Muss ich vor der Erklärung einen WCAG-Test durchführen?

Das BFSG schreibt kein formales Testverfahren vor. Aber eine Erklärung ohne vorherige Prüfung ist eine Behauptung ohne Grundlage. Mindestens ein Experten-Kurzaudit sollte die Basis bilden – damit Sie wissen, was Sie tatsächlich erklären können. Was ein Audit kostet, hängt vom Umfang Ihrer Website ab.

Gilt die Erklärungspflicht auch für Online-Shops?

Ja. Online-Shops fallen unter das BFSG, und die Erklärung muss den gesamten Nutzungsprozess abdecken – von der Produktsuche über den Warenkorb bis zum Checkout. Nicht nur die Startseite.

Quellen und Stand

Stand: 25. September 2026. Der Ratgeber bietet eine redaktionelle Orientierung und keine Rechtsberatung; Inhalt und Bezeichnung sollten für das konkrete Angebot rechtlich geprüft werden.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.