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BFSG Abmahnung erhalten: Was tun?

BFSG-Abmahnung erhalten? Nicht zahlen, nicht ignorieren. Sofortmaßnahmen, aktuelle Rechtslage und wann Sie einen Anwalt brauchen.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Die ersten Schritte nach dem Schreiben

Kurzantwort: Reagieren Sie fristgerecht, geben Sie aber ohne individuelle Prüfung weder eine Zahlung noch eine Unterlassungserklärung ab. Sichern Sie das Schreiben und den aktuellen Zustand der Website und lassen Sie Anspruch, Absender und Fristen durch eine fachkundige Rechtsberatung prüfen.

Auf einen Blick:

  • Nicht zahlen, nicht ignorieren. Beides ist falsch. Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht prüfen.
  • Rechtslage unklar. Ob BFSG-Verstöße per UWG abmahnfähig sind, ist offen. Uns ist keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu bekannt (Stand 25.09.2026).
  • Keine belastbaren Beträge. Forderungshöhen einzelner Abmahnwellen kursieren nur in Kanzlei-Blogs und Berichten über einzelne Schreiben. Eine überprüfbare Primärquelle kennen wir nicht, deshalb nennen wir keine Summen.
  • Doppeltes Risiko. Neben privaten Abmahnungen gibt es die Marktüberwachungsstelle MLBF, seit September 2025 tätig und seit Ende Januar 2026 mit beschlossenen Prüfstrategien. Bußgelder bis 100.000 €. Wie das behördliche Verfahren im Einzelnen abläuft, steht unter BFSG-Durchsetzung.
  • Einziger dauerhafter Schutz: Website tatsächlich barrierefrei machen. Was das kostet.

Wichtig: Dieser Artikel informiert über die aktuelle Rechtslage. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung sollten Sie immer einen Fachanwalt einschalten.

Was tun bei einer BFSG-Abmahnung?

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

1. Frist notieren. Dokumentieren Sie das Zugangsdatum. Notieren Sie jede im Schreiben genannte Frist, für Zahlung, Unterlassungserklärung und gegebenenfalls technische Umsetzung getrennt.

2. Nichts unterschreiben, nichts zahlen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in der Regel extrem weit gefasst. Wer sie ungeprüft unterschreibt, haftet bei jedem künftigen technischen Fehler auf der Website mit einer Vertragsstrafe. Auch einen angebotenen Vergleichsbetrag sollten Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung überweisen.

3. Fachanwalt einschalten. Ein Anwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht prüft, ob die Abmahnung formal korrekt ist, ob ein echtes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob Ihr Unternehmen überhaupt unter das BFSG fällt.

Welche Reaktion passt zu Ihrer Situation?

Wenn Sie weniger als 10 Beschäftigte haben und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € betragen: Sie gelten als Kleinstunternehmen und sind von den BFSG-Anforderungen an Dienstleistungen befreit. Dokumentieren Sie die Beschäftigten- und Finanzwerte und lassen Sie die konkrete Forderung rechtlich prüfen. Für Pflichten an erfassten Produkten gilt diese Ausnahme nicht.

Wenn Sie rein B2B arbeiten: Reine B2B-Plattformen ohne Endverbraucher-Zugang fallen nicht unter das BFSG. Die Abgrenzung ist aber juristisch anspruchsvoll. Sobald theoretisch auch Endverbraucher Transaktionen durchführen können, greift die Pflicht.

Wenn Sie einen B2C-Online-Shop betreiben: Sie fallen sehr wahrscheinlich unter das BFSG. Der Anwalt prüft dann, ob die Abmahnung selbst formal und inhaltlich haltbar ist. Parallel sollten Sie mit der technischen Umsetzung beginnen.

Wenn Sie eine reine Informationswebsite ohne Transaktionen betreiben: Ob das BFSG greift, hängt davon ab, ob Sie eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr” anbieten. Mehr dazu unter BFSG-Pflicht: Bin ich betroffen?.

Was ist über die Abmahnungen bekannt?

Seit Sommer 2025 berichten Fachkanzleien und Branchenmedien über Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit, vor allem gegen Online-Shops. Die Schreiben stützen sich auf §§ 3, 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch das Marktverhalten regeln soll. Unterlassung verlangen dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.

Was wir nicht belegen können: Absender, Forderungshöhen, Streitwerte und Fristen einzelner Abmahnwellen stammen aus Kanzlei-Blogs und Berichten über einzelne Schreiben. Eine überprüfbare Primärquelle, etwa eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung, liegt uns dazu nicht vor. Wir nennen deshalb keine Beträge. Welche Forderung in Ihrem Schreiben steht und ob sie angemessen ist, klärt die anwaltliche Prüfung.

Was dabei typischerweise geprüft wird: ob zwischen Absender und Ihnen tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ob die behaupteten Mängel konkret belegt sind und ob Ihr Angebot überhaupt unter das BFSG fällt.

Unsere Einordnung: Uns ist bisher keine Gerichtsentscheidung bekannt, die eine BFSG-Abmahnung bestätigt oder verworfen hat.

Abmahnung vs. Behörde: Zwei getrennte Risiken

Viele Unternehmen glauben, mit der Zahlung an eine Abmahnkanzlei sei das Thema erledigt. Das ist falsch. Es gibt zwei komplett unabhängige Durchsetzungswege.

Zivilrechtliche Abmahnungen (UWG) kommen von Kanzleien im Auftrag vermeintlicher Mitbewerber. Ziel: Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Risiko: die im Schreiben geforderten Kosten plus mögliche Vertragsstrafen aus einer Unterlassungserklärung.

Behördliche Kontrolle (MLBF) erfolgt durch die Marktüberwachungsstelle in Magdeburg. Sie ist seit September 2025 tätig und prüft seit Ende Januar 2026 zusätzlich nach beschlossenen Marktüberwachungsstrategien. Die MLBF handelt unabhängig von zivilen Vergleichen. Wer eine Abmahnung bezahlt, aber die Website nicht anpasst, bleibt im behördlichen Fokus. Bußgelder nach § 37 BFSG: bis 100.000 €, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird, bis 10.000 € in den übrigen Fällen, etwa bei Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Behörde. Fehlende Informationen nach Anlage 3 behandelt § 30 zunächst als formale Nichtkonformität mit Frist zur Korrektur. Reagiert der Anbieter nicht, kann die Behörde das Angebot eines Online-Shops untersagen (§ 30 Abs. 3 und 4).

Das bedeutet: Selbst wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, schützt das nicht vor der Behörde. Der einzige nachhaltige Schutz ist die tatsächliche Barrierefreiheit Ihrer Website.

Abmahnung erhalten oder befürchten? Bevor Sie reagieren, sollten Sie wissen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen. Unser kostenloser KI-Check prüft Ihre Seite automatisiert gegen WCAG 2.1 AA, als objektive Erst-Bestandsaufnahme. Der Report ist verständlich formuliert und dokumentiert den Stand Ihrer Website zum aktuellen Zeitpunkt. Er ersetzt keine Rechtsberatung, kann aber Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt eine objektive Basis liefern.

Wann zahlen, wann nicht?

Wir sind keine Anwälte und geben keine Rechtsberatung. Die folgenden Orientierungspunkte ersetzen nicht die Einschätzung eines Fachanwalts.

Wenn Ihr Anwalt die Abmahnung als unberechtigt einstuft: Nicht zahlen. Je nach Einzelfall kann der Anwalt eine Gegenabmahnung aussprechen oder die Erstattung Ihrer Anwaltskosten fordern.

Wenn Ihr Anwalt die Abmahnung als teilweise berechtigt einstuft: Der Anwalt erstellt eine modifizierte Unterlassungserklärung. Diese beschränkt die Reichweite auf das gesetzliche Minimum und reduziert die Vertragsstrafe auf ein verhältnismäßiges Maß. Zahlung und Erklärung erfolgen ausschließlich nach anwaltlicher Verhandlung.

Wenn Sie gar nicht reagieren: Das ist die teuerste Option. Bei Fristablauf kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen. Dann kommen Gerichts- und weitere Anwaltskosten hinzu.

Wie schützen Sie sich dauerhaft?

Die juristische Verteidigung löst das akute Problem. Das strukturelle Problem löst nur die technische Umsetzung der Barrierefreiheit.

Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Fehlen die Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG, ist das von außen in wenigen Minuten nachprüfbar, für die Behörde ebenso wie für Mitbewerber. Die Erklärung dokumentiert den aktuellen Stand; ein Kontaktweg für Barrierehinweise ist sinnvoll, auch wenn Anlage 3 ihn nicht ausdrücklich verlangt.

Kritische Barrieren zuerst beheben. Tastaturnavigation, Farbkontraste (mind. 4.5:1), Alt-Texte für Bilder, korrekte Überschriftenstruktur. Ein pragmatischer Einstieg mit Audit und kritischen Fixes kostet 2.000–5.000 €.

Alles dokumentieren. Protokollieren Sie jede Maßnahme mit Datum. Falls die MLBF prüft, zeigt das Ihren guten Willen. Falls eine weitere Abmahnung kommt, zeigt es, dass Sie aktiv an der Konformität arbeiten.

Häufige Fragen

Sind die BFSG-Abmahnungen per UWG überhaupt berechtigt?

Juristisch ungeklärt. Uns ist keine veröffentlichte Entscheidung bekannt, ob das BFSG eine „Marktverhaltensregel” im Sinne des § 3a UWG ist. Ohne diese Einordnung fehlt die Rechtsgrundlage für private Abmahnungen. Der BGH hat am 27. März 2025 (I ZR 186/17) entschieden, dass Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen das Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich verfolgen können. Ob sich das auf das BFSG übertragen lässt, ist offen.

Bin ich als Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?

Ja, wenn Sie weniger als 10 Beschäftigte haben und entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen; für Pflichten an erfassten Produkten gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Details unter BFSG-Pflicht: Bin ich betroffen?.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Die abmahnende Partei kann nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben. Beides erhöht die Kosten deutlich, weil Gerichts- und weitere Anwaltskosten hinzukommen. Die Abmahnung zu ignorieren ist daher keine empfehlenswerte Strategie.

Welche Bußgelder drohen durch die Behörde (MLBF)?

§ 37 Abs. 2 BFSG sieht bis 100.000 € vor, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird. § 14 Abs. 1 umfasst die Barrierefreiheit selbst (Nr. 1) und die Informationen nach Anlage 3, also die Barrierefreiheitserklärung (Nr. 2); eine eigene, niedrigere Bußgeldstufe für fehlende Informationen nennt das Gesetz nicht. Bis 10.000 € gelten für die übrigen Tatbestände, etwa Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Behörde. Bei fehlenden Anlage-3-Informationen fordert die Behörde nach § 30 zunächst mit Frist zur Korrektur auf. Ein verhängtes Bußgeld hat die MLBF bis zum 25. September 2026 nicht bekanntgegeben. Nach eigenen Angaben vom Juni 2026 bearbeitet sie aber fast 700 eingegangene Meldungen.

Quellen und Stand

Stand: 25. September 2026. Aussagen zu privaten Abmahnungen können sich durch neue Urteile ändern. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.