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BFSG-Pflicht: Betrifft das BFSG mein Unternehmen?

Prüfen Sie in 3 Minuten, ob Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt. Kleinstunternehmen-Ausnahme, Bußgelder bis 100.000 € und erste Abmahnwelle erklärt.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Wer unter das Gesetz fällt, und wer nicht

Kurzantwort: Das BFSG betrifft nicht pauschal jede Unternehmenswebsite, sondern bestimmte Produkte und verbraucherbezogene Dienstleistungen aus § 1 BFSG. Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen; entscheidend bleiben die konkrete Leistung, Zielgruppe und Unternehmensgröße.

Auf einen Blick:

  • Ja, wenn: Sie Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) über eine Website, App oder einen Online-Shop anbieten.
  • Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind bei Dienstleistungen befreit. Davon getrennt gelten Pflichten für erfasste Produkte.
  • Seit wann: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Keine Übergangsfrist für Websites und Online-Shops.
  • Konsequenzen: Bußgelder bis 100.000 €, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen laufen bereits.
  • Nächster Schritt: Prüfen Sie mit dem Schnellcheck unten, ob Sie betroffen sind. Dann: Kosten und Umsetzung planen.

BFSG-Schnellcheck

4 Fragen – Ergebnis in unter 60 Sekunden

Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2970) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Das bedeutet konkret: Ihre Website, Ihr Online-Shop oder Ihre App müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Einschränkungen sie nutzen können. Ausreichende Kontraste, Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität, verständliche Sprache.

Das BFSG zielt ausschließlich auf den B2C-Bereich. Reine B2B-Angebote sind nicht betroffen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Kurze Antwort: Jedes Unternehmen, das Endverbrauchern Produkte oder Dienstleistungen digital anbietet, sofern diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Im Detail betrifft das BFSG diese Rollen:

Rolle Beispiel Betroffen?
Hersteller von BFSG-Produkten Smartphones, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals Produktpflichten gelten unabhängig von der Größe
Händler von BFSG-Produkten Handel mit erfasster Elektronik Produktpflichten gelten unabhängig von der Größe
Dienstleistungen im E-Commerce Online-Shop, Buchungsseite, Ticketportal Ja, außer Kleinstunternehmen
Bankdienstleistungen Online-Banking, Finanzplattformen (Details für Banken) Ja
Telekommunikation Mobilfunkanbieter, VoIP-Dienste Ja
Rein B2B Maschinenbau-Zulieferer ohne Endkundenportal Nein

Wichtig: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” ist weit gefasst. Sobald Ihre Website eine Buchung, Bestellung oder Vertragsanbahnung mit Endverbrauchern ermöglicht, fallen Sie darunter. Das gilt auch für Terminbuchungsformulare oder Online-Angebotsrechner.

Wie weit einzelne Branchen sind, zeigen unsere Erhebungen zu Online-Shops und Banken, jeweils mit Ergebnissen für die Startseite.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Warum sie weniger schützt, als viele denken

Viele KMU-Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie als kleines Unternehmen nicht betroffen sind. Das ist in den meisten Fällen falsch.

Die Ausnahme greift nur, wenn BEIDE Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. €

Und selbst dann nur für Dienstleistungen. Für Produkte gibt es keine Größenausnahme.

Wenn Sie eine App anbieten: Sie fällt über die Dienstleistung unter das Gesetz, nicht als eigene Kategorie – was dann technisch gilt, steht unter barrierefreie Apps.

Wenn Sie nach Österreich verkaufen: Dort gilt das BaFG mit derselben Kleinstunternehmen-Schwelle, aber eigener Zuständigkeit und eigenem Strafrahmen – siehe BaFG Österreich.

Wenn … dann …

Wenn Sie 10 oder mehr Beschäftigte haben: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht. Ob Pflichten bestehen, hängt weiterhin davon ab, ob Ihr Angebot zu den in § 1 BFSG genannten Produkten oder Dienstleistungen gehört.

Wenn Sie unter 10 Mitarbeiter haben, aber über 2 Mio. € Umsatz: Dann kommt es auf die Bilanzsumme an. Nach § 2 Nr. 17 BFSG genügt es, wenn entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Liegen beide darüber, greift die Ausnahme nicht.

Wenn Sie ein Kleinstunternehmen sind und einen Online-Shop betreiben: Die Ausnahme befreit Sie von der Pflicht, den Shop selbst barrierefrei zu gestalten. Aber: Wenn Sie Produkte verkaufen, die unter das BFSG fallen (Smartphones, Tablets, E-Book-Reader), müssen diese Produkte selbst barrierefrei sein.

Wenn Sie ein Kleinstunternehmen sind und nur Dienstleistungen anbieten: Sie sind tatsächlich befreit. Beispiel: Ein Friseursalon mit 5 Mitarbeitern und 800.000 € Umsatz, der online Termine anbietet.

Unsere Empfehlung: Rechnen Sie konservativ. Das BFSG spricht in § 2 Nr. 17 nur von „weniger als zehn Personen beschäftigt” und regelt nicht, wie Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Beschäftigte in Elternzeit zählen. Auch die Leitlinien des BMAS äußern sich dazu nicht. Im Zweifel: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich auf die Ausnahme verlassen.

Was passiert, wenn ich nicht handle?

Die Durchsetzung läuft über zwei Kanäle.

Behördliche Kontrolle. Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) ist seit September 2025 tätig und prüft seit Ende Januar 2026 zusätzlich nach beschlossenen Marktüberwachungsstrategien. Bußgelder reichen bis 100.000 €. Die Behörde kann außerdem anordnen, Produkte oder Dienstleistungen vom Markt zu nehmen.

Screenshot des Portals barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de: Seite 'Überwachungsstelle' mit den Logos des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, des ITZBund und des Landes Hessen. Der Text erklärt, dass Überwachungsstellen des Bundes und der Länder die Einhaltung der digitalen Barrierefreiheitspflichten für die öffentliche Verwaltung prüfen.
Nicht verwechseln: Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder prüfen die öffentliche Verwaltung. Für das BFSG ist die MLBF zuständig, die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Seit Sommer 2025 berichten Fachkanzleien über Abmahnungen an Online-Shop-Betreiber. Ob BFSG-Verstöße nach UWG abmahnfähig sind, ist gerichtlich nicht geklärt; uns ist keine veröffentlichte Entscheidung bekannt. Forderungshöhen einzelner Abmahnwellen können wir nicht an einer Primärquelle belegen und nennen sie deshalb nicht. Für Fristen, Reaktionsschritte und die Abgrenzung zur Behördenkontrolle gilt der eigenständige Leitfaden BFSG-Abmahnung erhalten: Was tun?.

Dennoch gilt: Abmahnungen nicht ignorieren. Wer eine erhält, sollte sie anwaltlich prüfen lassen, aber nicht vorschnell zahlen.

Unabhängig von Abmahnrisiken: Die behördliche Kontrollintensität steigt absehbar. Je länger Sie warten, desto teurer wird die Nachrüstung und desto höher das Risiko.

Was muss ich konkret tun?

Technischen Ausgangspunkt ermitteln: Mit dem kostenlosen Barrierefreiheits-Check sehen Sie nach wenigen Minuten, welche automatisiert erkennbaren WCAG-Probleme auf Ihrer Website zuerst auffallen. Ob das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, muss weiterhin separat beurteilt werden.

Drei Schritte bringen Sie auf den richtigen Weg.

1. Betroffenheit klären. Nutzen Sie den Schnellcheck oben. Wenn Sie unter das BFSG fallen: weiter mit Schritt 2.

2. Ist-Zustand prüfen lassen. Ein Accessibility-Audit zeigt, wo Ihre Website steht. Für die meisten KMU reicht eine Experten-Kurzanalyse (490–1.200 €). Mehr zu Kosten und Audit-Typen unter Was kostet eine barrierefreie Website?. Ob bei Ihnen ein Audit, schon die Umsetzung oder erst eine Beratung dran ist, klärt der Leistungs-Ratgeber in drei Fragen.

3. Priorisiert umsetzen. Starten Sie mit den meistbesuchten Seiten: Startseite, Produktübersicht, Checkout, Kontaktformular. Ein vollständiger Relaunch ist in der Regel nicht nötig.

Wenn Ihre Website auf WordPress läuft: Ein barrierefreies Theme und die passenden Prüf-Plugins senken die Kosten deutlich. Den Gesamtablauf zeigt der Leitfaden WordPress und BFSG.

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben: Checkout-Prozesse und Produktfilter sind die größten Baustellen. Branchenspezifische Hinweise unter Online-Shop & BFSG.

Wenn das Budget ein Thema ist: Prüfen Sie Fördermöglichkeiten. Die BAFA-Förderung von Unternehmensberatungen für KMU bezuschusst förderfähige Beratungskosten bis 3.500 €: mit 80 %, höchstens 2.800 €, in den neuen Bundesländern und mit 50 %, höchstens 1.750 €, in den alten. Ob ein Beratungsthema förderfähig ist, klärt der Antrag; die Richtlinie gilt für Anträge bis 31. Dezember 2026. Details unter BFSG-Förderung.

Was die aktuelle Erhebung zeigt

Im BFSG-Index 2026 wurden 184 Startseiten reichweitenstarker B2C-E-Commerce-Angebote technisch erfolgreich geprüft. Jede davon hatte mindestens einen automatisiert bestätigten Error gegen WCAG 2.1 AA. Das ist keine rechtliche BFSG-Einzelfallprüfung, zeigt aber, wie verbreitet automatisiert erkennbare Barrieren weiterhin sind.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift bei weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, und nur für Dienstleistungen. Pflichten für erfasste Produkte sind davon getrennt zu beurteilen. Auch ein größeres Unternehmen fällt nicht mit jeder beliebigen Website unter das BFSG, sondern nur mit den in § 1 genannten Produkten und Dienstleistungen.

Muss mein Online-Shop barrierefrei sein?

Wenn Ihr Shop sich an Endverbraucher richtet und Sie kein Kleinstunternehmen sind: ja. Online-Shops gelten als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” und fallen vollständig unter das BFSG. Das betrifft den gesamten Kaufprozess: Navigation, Produktseiten, Warenkorb, Checkout und Zahlungsabwicklung.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das BFSG?

Es drohen Bußgelder bis 100.000 € durch die Marktüberwachungsbehörde MLBF. Parallel sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich. Die Abmahnwelle hat bereits begonnen. Zusätzlich kann die Behörde anordnen, Produkte oder Dienstleistungen vom Markt zu nehmen.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Ja. Das BFSG verlangt, dass betroffene Unternehmen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Angebote bereitstellen. Diese Erklärung muss leicht auffindbar, selbst barrierefrei und in verständlicher Sprache verfasst sein. Was genau rein muss und welche Fehler Sie vermeiden sollten, steht im Ratgeber Barrierefreiheitserklärung erstellen.

Quellen und Stand

Stand: 25. September 2026. Die Einordnung ist vom konkreten Angebot abhängig und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.