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BFSG für Banken: Pflichten für Website und App

Was das BFSG von Banken verlangt: Website, Online-Banking, Authentifizierung, Sprachniveau B2, Pflichtangaben, Fristen. Mit Zahlen aus 110 geprüften Banken.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Was verlangt das BFSG von Banken?

Kurzantwort: Bankdienstleistungen für Verbraucher müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, in Deutschland nach dem BFSG, in Österreich nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Das betrifft Website, Online-Banking und App. Zusätzlich verlangt die Verordnung zum BFSG barrierefreie Anmelde- und Sicherheitsverfahren und Informationen, die nicht schwerer sind als Sprachniveau B2.

Auf einen Blick:

  • Erfasst: Verbraucherkredite und Immobilienkredite, Zahlungsdienste, Dienste rund um das Zahlungskonto, E-Geld und bestimmte Wertpapierdienste (§ 2 Nr. 24 BFSG).
  • Technischer Maßstab: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. In der Praxis heißt das WCAG 2.1 AA über die EN 301 549.
  • Bankspezifisch: Identifizierung, Authentifizierung, elektronische Signatur, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste müssen selbst barrierefrei sein (§ 17 Abs. 1 BFSGV).
  • Verständlichkeit: Informationen zur Funktionsweise höchstens auf Sprachniveau B2 (§ 17 Abs. 2 BFSGV).
  • Stand im Markt: In unserer Erhebung von 110 Bank-Websites hatten 97,3 % mindestens einen automatisiert bestätigten Fehler auf der Startseite.

Wo steht Ihre Website? Der kostenlose Barrierefreiheits-Check prüft eine Startseite mit denselben Werkzeugen wie die Studie. Online-Banking hinter dem Login deckt er nicht ab.

Welche Bankdienstleistungen fallen unter das BFSG?

Das BFSG zählt „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ ausdrücklich zu den erfassten Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG). Was darunter fällt, regelt § 2 Nr. 24 BFSG abschließend:

Bankdienstleistungen für Verbraucher nach § 2 Nr. 24 BFSG
BuchstabeDienstleistung
aVerbraucherkreditverträge und Wohnimmobilienkreditverträge
bbestimmte Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II, etwa Annahme und Ausführung von Aufträgen
cZahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
dmit einem Zahlungskonto verbundene Dienste nach dem Zahlungskontengesetz
eE-Geld

Reine Einlagen wie Tages- und Festgeld stehen nicht in dieser Liste. Ob ein solches Angebot auf anderem Weg unter das BFSG fällt, etwa als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Wenn Sie ein Kleinstunternehmen sind: Die Ausnahme für Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme gilt auch hier. Für Banken spielt sie praktisch kaum eine Rolle.

Was gilt zusätzlich nur für Banken?

Neben den allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen (§ 12 BFSGV) stellt § 17 BFSGV zwei Anforderungen nur für Bankdienstleistungen auf.

Anmeldung und Sicherheit: Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Gemeint sind etwa Zwei-Faktor-Freigaben per App, Captchas, Zeitlimits bei der TAN-Eingabe und Push-Freigaben, die sich mit Screenreader bedienen lassen müssen.

Verständliche Sprache: Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung dürfen nicht schwieriger sein als Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens. Das betrifft etwa Produktbeschreibungen, Hilfetexte und Erklärungen im Antragsprozess.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie zuerst die Wege, die jede Kundin braucht: Anmeldung, Freigabe einer Überweisung, Kontoeröffnung. Eine barrierefreie Startseite nützt wenig, wenn die TAN-Freigabe mit Screenreader nicht funktioniert.

Welche Fristen gelten?

Website, Online-Banking und App: Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025.

Übergangsregeln (§ 38 BFSG): Produkte, die eine Bank schon vor dem 28. Juni 2025 für ihre Dienstleistung eingesetzt hat, darf sie bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Vorher geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, höchstens bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Kontoauszugsdrucker dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme.

Bußgelder (§ 37 BFSG): Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert bis zu 100.000 €. Für viele andere Verstöße, etwa fehlende oder falsche Informationen, liegt die Obergrenze bei 10.000 €. Zuständig in Deutschland ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), in Österreich das Sozialministeriumservice.

Was muss in die Informationen zur Barrierefreiheit?

Banken müssen wie alle Dienstleister Informationen nach Anlage 3 BFSG veröffentlichen: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Wie Sie das aufbauen, steht im Ratgeber Barrierefreiheitserklärung.

In der Praxis fehlt oft die Behörde: In Deutschland und Österreich führte die Startseite bei 67 von 84 Banken zu Informationen zur Barrierefreiheit. Nur 45 davon nennen erkennbar die Marktüberwachung.

Wie barrierefrei sind Bank-Websites heute?

Im September 2026 haben wir die Startseiten von 116 Banken im DACH-Raum automatisiert geprüft, 110 davon ließen sich auswerten.

Häufigste WCAG-Kriterien mit bestätigten Fehlern auf 110 Bank-Startseiten, September 2026
WCAG-KriteriumBankenAnteil
4.1.2 Name, Rolle, Wert8880,0 %
1.3.1 Info und Beziehungen8072,7 %
1.4.3 Kontrast (Minimum)5348,2 %
3.2.2 Bei Eingabe3733,6 %
2.4.4 Linkzweck im Kontext3330,0 %

Im Median fanden wir 9 bestätigte Fehler je Startseite, weniger als bei reichweitenstarken Online-Shops (26,5). Das ist kein Freibrief: Automatisierte Werkzeuge sehen nur einen Teil der Anforderungen, und das eigentliche Banking liegt hinter dem Login.

Auffällig bei den Sparkassen: 20 von 23 hatten exakt dasselbe Ergebnis, 5 Fehler in denselben drei Kriterien. Das spricht für die gemeinsame Vorlage der Plattform. Für Institute auf einer Verbundplattform heißt das: Viele Barrieren lassen sich nur gemeinsam mit dem Plattformbetreiber beheben. Die Ergebnisse jeder Bank stehen in der Übersicht der Studie.

So gehen Sie vor

  1. Bestandsaufnahme der Kundenwege: Anmeldung, Überweisung mit Freigabe, Kontoeröffnung, Kreditanfrage, Kontakt.
  2. Prüfung nach WCAG 2.1 AA durch Fachleute, inklusive Tests mit Screenreader und Tastatur. Ein automatischer Scan reicht als Grundlage nicht. Agenturen für solche Audits finden Sie unter WCAG-Audit.
  3. Authentifizierung gesondert testen, einschließlich der App zur Freigabe.
  4. Texte auf Sprachniveau B2 prüfen, vor allem Hilfetexte und Antragsstrecken.
  5. Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen, mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  6. Bei Verbundplattformen: Befunde, die in der Vorlage liegen, an den Plattformbetreiber melden und nachhalten.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für das Online-Banking hinter dem Login?

Ja. Das BFSG erfasst die Dienstleistung, nicht nur die öffentliche Website. Webseiten, Online-Anwendungen und Apps, über die sie erbracht wird, müssen barrierefrei sein (§ 12 BFSGV).

Muss eine Bank Leichte Sprache anbieten?

Das BFSG verlangt keine Leichte Sprache, sondern Informationen zur Funktionsweise, die nicht schwieriger sind als Sprachniveau B2 (§ 17 Abs. 2 BFSGV). B2 ist deutlich anspruchsvoller als Leichte Sprache.

Gilt das auch für Schweizer Banken?

Nein, die Schweiz hat die EU-Richtlinie nicht übernommen. Schweizer Banken mit Angeboten für Verbraucher in der EU sollten prüfen lassen, ob sie dort erfasst sind.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay?

Nein. Overlays ändern die Darstellung im Browser, beheben aber keine Fehler im Code und nichts in der App. Mehr dazu im Ratgeber Overlay-Tools.

Quellen und Stand

  • § 1 BFSG und § 2 BFSG: Anwendungsbereich, Nr. 24 Bankdienstleistungen für Verbraucher. Abgerufen am 30.09.2026.
  • § 37 BFSG und § 38 BFSG: Bußgelder, Übergangsbestimmungen. Abgerufen am 30.09.2026.
  • Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen. Abgerufen am 30.09.2026.
  • § 12 BFSGV und § 17 BFSGV: allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen, zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen. Abgerufen am 30.09.2026.
  • Barrierefreiheitsgesetz (Österreich): § 2 Abs. 2 Z 4 (Bankdienstleistungen), Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde. Abgerufen am 30.09.2026.
  • Banken-Websites 2026: eigene Erhebung, 110 von 116 Banken ausgewertet, 30.09.2026.

Stand: 30. September 2026.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.