Macht ein Overlay meine Website barrierefrei?
Kurzantwort: Nein. Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder halten in einer gemeinsamen Einschätzung fest, dass Overlay-Tools einen Webauftritt mit Barrieren derzeit nicht vollständig barrierefrei darstellen können — und dass durch ihren Einsatz weitere Barrieren entstehen können.
Auf einen Blick:
- Es gibt eine amtliche Bewertung. Die „Gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zum Einsatz von Overlay-Tools”, Stand März 2025.
- Sie richtet sich an öffentliche Stellen. Formal gilt sie der BITV 2.0, nicht dem BFSG. Die technische Begründung ist aber dieselbe.
- Der Einsatz entbindet nicht von der Pflicht, den Auftritt grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.
- Ein Overlay kann die Lage verschlechtern — besonders für Menschen, die ohnehin mit Screenreader oder Vergrößerungssoftware arbeiten.
- Es gibt einen legitimen Anwendungsfall: eine bereits barrierefreie Seite um Komfortfunktionen ergänzen. Nicht: eine kaputte Seite reparieren.
Was ist die amtliche Einschätzung genau?
Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0 hat sich am 12. März 2025 mit dem Thema befasst und die überarbeitete gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen bestätigt.
Die Kernsätze daraus:
Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, vollständig barrierefrei darzustellen.
Durch den Einsatz solcher Tools können weitere Barrieren im Webauftritt entstehen.
Der Ausschuss stellt außerdem „mit Besorgnis” fest, dass öffentliche Stellen weiterhin versuchen, ihre Pflichten durch Einbindung solcher Tools zu erfüllen. Eine nachträglich per Software erzeugte, temporäre barrierefreie Darstellung genügt aus seiner Sicht den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Zur Einordnung, weil das oft ungenau zitiert wird: Dieses Papier bewertet die Rechtslage für öffentliche Stellen nach der EU-Richtlinie 2016/2102 und der BITV 2.0. Es ist keine Entscheidung zum BFSG und keine Aussage der Marktüberwachungsstelle der Länder. Was es liefert, ist die fachliche Bewertung der zuständigen deutschen Prüfstellen — und die technischen Grenzen, die es beschreibt, gelten unabhängig davon, welches Gesetz auf Sie anwendbar ist.
Was kann ein Overlay technisch, und was nicht?
Ein Overlay ist in der Regel JavaScript von einem Drittanbieter, das beim Seitenaufruf nachgeladen wird und die Seite im Browser verändert. Die Veränderungen bestehen nur, solange das Tool eingebunden ist.
Was automatisiert einigermaßen funktioniert: Schriftgröße, Zeilenabstand, Farbschemata, Fokus-Hervorhebung, Vorlesefunktion. Das sind Darstellungsoptionen, keine Struktur.
Was nicht automatisierbar ist:
- Alternativtexte. Ein Skript kann erraten, was auf einem Bild zu sehen ist. Es kann nicht wissen, welche Information das Bild im Kontext dieser Seite vermitteln soll.
- Formularbeschriftung und Fehlerbehandlung. Welches Label zu welchem Feld gehört und was eine Fehlermeldung erklären muss, ergibt sich aus der Fachlogik.
- Sinnvolle Tastaturbedienung in selbstgebauten Komponenten — Dropdowns, Karussells, Modals.
- Inhalte außerhalb des HTML: PDF, eingebettete Medien, Canvas, komplexe SVG.
Der strukturelle Punkt: Konformität ist als Erfüllung aller einschlägigen Erfolgskriterien definiert. Ein Werkzeug, das einen Teil davon heuristisch verbessert, kann dieses Ziel prinzipiell nicht garantieren.
Wann schadet ein Overlay?
Die Überwachungsstellen weisen ausdrücklich darauf hin, dass Angebote mit Overlay für Nutzende assistiver Technologien nicht mehr barrierefrei zugänglich sein können — und dass den Verantwortlichen dadurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten entstehen können.
Der Mechanismus dahinter: Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, nutzen diese für ihr gesamtes Gerät, nicht nur für eine Website. Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Spracheingabe sind bereits konfiguriert. Ein Overlay, das die Seite zur Laufzeit umbaut oder eigene Bedienlogik einzieht, kollidiert mit dieser Einrichtung.
Deshalb gilt nach der Einschätzung auch: Das Overlay selbst muss vollständig barrierefrei und abschaltbar sein. Ein Werkzeug, das sich nicht abschalten lässt, ist selbst eine Barriere.
Gibt es einen sinnvollen Einsatz?
Ja, und die Einschätzung benennt ihn: Overlay-Tools können eine schon vorhandene Barrierefreiheit verbessern, etwa indem zusätzliche Kriterien der Konformitätsstufe AAA erfüllt werden.
Wenn Ihre Seite die WCAG 2.1 AA erfüllt und Sie darüber hinaus Komfortfunktionen anbieten wollen: vertretbar, sofern das Werkzeug selbst barrierefrei und abschaltbar ist und keine negativen Wechselwirkungen entstehen.
Wenn Ihre Seite die Anforderungen nicht erfüllt: Das Overlay ändert daran nichts. Sie zahlen eine laufende Lizenz und haben die Pflicht weiterhin offen.
Unsere Empfehlung: Rechnen Sie die Jahreslizenz gegen ein einmaliges Audit. Für den Betrag, den ein Overlay über zwei bis drei Jahre kostet, bekommen Sie eine manuelle Prüfung mit priorisierter Mängelliste — und die Ergebnisse bleiben, auch wenn Sie den Anbieter wechseln. Größenordnungen stehen im Ratgeber Was kostet Barrierefreiheit.
Wie verbreitet sind Overlays tatsächlich?
In unserem BFSG-Index 2026 setzen 8 der 184 ausgewerteten Startseiten ein Overlay-Widget ein, also 4,3 %. Weitere belegte Kennzahlen stehen unter Barrierefreiheit in Zahlen. Auffällig ist dabei weniger die Zahl als die Verteilung: Alle acht nutzen denselben Anbieter.
Für eine Verallgemeinerung ist diese Teilmenge zu klein. Wir leiten daraus deshalb ausdrücklich keine Aussage über die Barrierefreiheit von Overlay-Nutzern insgesamt ab.
Was das für unser Verzeichnis bedeutet
Wir nehmen keine Anbieter auf, die Barrierefreiheit ausschließlich per Overlay oder Knopfdruck versprechen, ohne manuelle Prüfleistung nachzuweisen — also ohne WCAG- oder BITV-Audit oder Tests mit Betroffenen.
Das ist keine Aussage über die Seriosität eines Unternehmens. Es ist eine Aussage über die Leistung: Wer ein Werkzeug verkauft, das nach der amtlichen Einschätzung die Konformität nicht herstellen kann, erbringt nicht die Leistung, die Nutzer dieses Verzeichnisses suchen.
Anbieter mit echter Prüf- und Umsetzungsleistung, die zusätzlich ein Overlay im Portfolio haben, sind davon nicht betroffen. Die vollständigen Regeln stehen unter Aufnahmekriterien.
Häufige Fragen
Ist accessiBe oder UserWay verboten?
Nein. Es gibt kein Verbot. Die Frage ist nicht die Zulässigkeit des Werkzeugs, sondern ob Ihre Website die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Tut sie das nur mit aktiviertem Overlay, ist die Anforderung nach der Einschätzung der Überwachungsstellen nicht erfüllt.
Hilft ein Overlay wenigstens gegen eine Abmahnung?
Darauf sollten Sie nicht bauen. Die formal am leichtesten prüfbaren Punkte — fehlende oder unvollständige Informationen nach Anlage 3 BFSG, fehlende Tastaturbedienbarkeit, fehlende Alternativtexte im Quelltext — bleiben mit Overlay überprüfbar. Wie das behördliche Verfahren abläuft, steht unter BFSG-Durchsetzung.
Was sagen die Overlay-Anbieter selbst dazu?
Mehrere Anbieter formulieren inzwischen zurückhaltender und weisen selbst darauf hin, dass ein Overlay allein eine Website nicht barrierefrei macht. Das deckt sich mit der amtlichen Einschätzung und mit dem, was technisch möglich ist.
Woran erkenne ich, ob eine Agentur nur ein Overlay verkauft?
An der Leistungsbeschreibung. Wer einen manuellen Prüfbericht mit Bezug auf Erfolgskriterien, eine priorisierte Mängelliste und einen Umsetzungsplan anbietet, arbeitet an der Substanz. Wer „Barrierefreiheit in wenigen Minuten” oder „eine Zeile Code” verspricht, verkauft ein Widget. Worauf Sie sonst achten sollten, steht unter Barrierefreiheit testen.