Wer setzt das BFSG durch, und wie?
Kurzantwort: Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg prüft Dienstleistungen mit und ohne Anlass. Verbraucher können ein Verfahren nicht nur anregen, sondern nach § 32 BFSG erzwingen. Das Verfahren beginnt fast immer mit einer Frist zur Nachbesserung, nicht mit einem Bußgeld.
Auf einen Blick:
- Zwei Prüfanlässe: konkreter Verdacht (§ 28 Abs. 1) und anlasslose Stichprobe (§ 28 Abs. 2).
- § 32 ist der unterschätzte Hebel. Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Behörde ein Verfahren einzuleiten. Kein Ermessen.
- Bußgeldrahmen: bis 100.000 € für die schweren Fälle, bis 10.000 € für die übrigen (§ 37 Abs. 2). Höchstbeträge, keine Regelsätze.
- Fehlende Informationen zur Barrierefreiheit sind eine formale Nichtkonformität (§ 30). Das ist der billigste vermeidbare Fehler — und der häufigste.
- Was wir nicht belegen können: ob ein BFSG-Verstoß nach UWG abmahnfähig ist. Dazu ist uns keine Entscheidung bekannt.
Was ist gesichert, und was wird nur behauptet?
Die BFSG-Nische ist voll von Artikeln, die sich gegenseitig zitieren. Deshalb hier die Trennung.
| Aussage | Status | Beleg |
|---|---|---|
| Das BFSG gilt seit 28.06.2025 | belegt | § 1 BFSG, MLBF |
| Die MLBF ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder, Anstalt öffentlichen Rechts, Sitz Magdeburg | belegt | mlbf-barrierefrei.de |
| Geprüft wird mit Anlass und anlasslos per Stichprobe | belegt | § 28 Abs. 1 und 2 BFSG |
| Verbraucher können ein Verfahren erzwingen | belegt | § 32 Abs. 1 BFSG |
| Bußgeld bis 100.000 € bzw. bis 10.000 € | belegt | § 37 Abs. 2 BFSG |
| Fehlende Anlage-3-Informationen sind formale Nichtkonformität | belegt | § 30 Abs. 2 BFSG |
| „Abmahnkosten von 3.500 bis 20.000 € pro Fall” | nicht belegt | nur Sekundärquellen, keine überprüfbare Grundlage |
| „BFSG-Verstöße sind nach UWG abmahnfähig” | ungeklärt | keine uns bekannte Entscheidung |
Warum wir die Abmahnkosten weglassen: Die Zahlen kursieren seit 2025 in nahezu identischer Form über viele Seiten hinweg, ohne dass eine davon eine Quelle nennt. Eine Zahl, deren Herkunft niemand angeben kann, gehört nicht in eine Risikoabschätzung.
Wie läuft eine Prüfung der MLBF ab?
Mit Anlass: Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, prüft sie das (§ 28 Abs. 1).
Ohne Anlass: Sie prüft zusätzlich anhand angemessener Stichproben. Für Webseiten und mobile Anwendungen sind Prüfverfahren und Stichprobenauswahl in Anlage 1 des Gesetzes vorgegeben (§ 28 Abs. 2). Wer also darauf setzt, nicht aufzufallen, verlässt sich auf ein Verfahren, das ausdrücklich auch ohne Auffälligkeit greift.
Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen: Haben Sie eine unverhältnismäßige Belastung (§ 17) oder grundlegende Veränderung (§ 16) geltend gemacht, prüft die Behörde nicht nur das Ergebnis, sondern auch, ob Sie die Beurteilung überhaupt durchgeführt und die Kriterien der Anlage 4 korrekt angewendet haben (§ 28 Abs. 3). Eine behauptete Ausnahme ohne dokumentierte Beurteilung ist damit wertlos.
Bei formalen Mängeln fordert die Behörde zunächst zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist auf. Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung unter Androhung der Untersagung. Erst danach trifft sie die erforderlichen Maßnahmen (§ 30 Abs. 1, 3 und 4). Weisen Sie die Konformität nach, hebt sie die Anordnung wieder auf.
Das Verfahren ist also gestuft. Wer auf die erste Aufforderung reagiert, bewegt sich nicht im Bußgeldbereich.
Der Hebel, den kaum jemand kennt: § 32
Nach § 32 Abs. 1 BFSG hat die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag eines Verbrauchers ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn dieser geltend macht, wegen eines Verstoßes das Produkt oder die Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können.
Drei Punkte daran sind wichtig:
Es ist kein Ermessen. Der Gesetzeswortlaut lautet „hat … einzuleiten”. Liegen die Voraussetzungen vor, wird geprüft.
Verbände können es übernehmen. Der Verbraucher kann einen nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz beauftragen, den Antrag in seinem Namen zu stellen. Diese Stellen können ihn nach § 32 Abs. 2 auch aus eigenem Recht stellen.
Sie werden gehört. Nach Eingang des Antrags ist dem betroffenen Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die MLBF stellt dafür zwei getrennte Formulare bereit: eine allgemeine Meldung von Barrieren und den förmlichen Antrag nach § 32 Abs. 1. Praktisch heißt das: Der wahrscheinlichste Auslöser eines Verfahrens ist nicht eine Razzia der Behörde, sondern eine einzelne Person, die Ihren Checkout nicht bedienen konnte.
Ergänzend verpflichtet § 28 Abs. 4 die Behörde, Verbrauchern auf Antrag mitzuteilen, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Anforderungen einhält — auf Wunsch in einfacher Sprache oder in Leichter Sprache erläutert.
Was kostet ein Verstoß?
§ 37 Abs. 2 BFSG kennt zwei Stufen:
| Fallgruppe | Rahmen |
|---|---|
| Produkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, Dienstleistung anbieten oder erbringen, ohne die Anforderungen zu erfüllen; fehlerhafte CE-Kennzeichnung (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10) | bis 100.000 € |
| alle übrigen Fälle, insbesondere Informations-, Auskunfts- und Kennzeichnungspflichten | bis 10.000 € |
Wenn Ihre Dienstleistung nicht barrierefrei ist, liegen Sie in der ersten Zeile. Wenn nur die Informationen fehlen, in der zweiten. Das ist der ganze Unterschied zwischen den beiden Zahlen, die überall zitiert werden — und der Grund, warum die Erklärung so billig zu haben ist.
Beachten Sie die Reihenfolge: § 30 ist eine Maßnahmen-Vorschrift mit Fristen, keine Bußgeldnorm. Das Bußgeld steht in § 37 und setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
Der billigste Fehler: fehlende Informationen nach Anlage 3
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG darf eine Dienstleistung nur angeboten werden, wenn der Erbringer die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und sie der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Fehlen sie, sind sie unvollständig oder sind sie selbst nicht barrierefrei zugänglich, liegt nach § 30 Abs. 2 eine formale Nichtkonformität vor.
Diese Prüfung braucht keinen Audit und keine Werkzeuge. Sie ist in zwei Minuten erledigt — von Ihnen, von einem Wettbewerber oder von der Behörde.
Wie verbreitet die Lücke ist, zeigt unsere eigene Erhebung: Im BFSG-Index 2026 verlinken 47,8 % der 184 ausgewerteten Startseiten überhaupt eine Barrierefreiheitserklärung, 46,2 % liefern eine erreichbare Seite, und nur 18,5 % eine eindeutig zuordenbare Erklärung. Vier von fünf untersuchten Angeboten sind also an dem Punkt angreifbar, der am wenigsten Aufwand kostet.
Einen Entwurf nach Anlage 3 erzeugt der Barrierefreiheitserklärung-Generator; was hineingehört und warum, erklärt der Ratgeber dazu.
Wie mache ich mein Unternehmen prüffähig?
Der Unterschied zwischen einer teuren und einer harmlosen Anfrage ist selten die Website. Es ist die Dokumentation.
Wenn eine Anfrage kommt, brauchen Sie Antworten auf fünf Fragen: Was wurde geprüft? Wann? Nach welcher Methode? Was wurde gefunden? Bis wann wird es behoben, und von wem?
Wie eine Prüfung methodisch sauber aufgesetzt wird, beschreibt WCAG-EM.
Unsere Empfehlung: Legen Sie ein einfaches Prüfprotokoll an — Datum, Prüfumfang, Verfahren, Befundliste, Verantwortliche, Zieltermine. Das ist kein Formalismus. Wer auf eine behördliche Frist mit einem datierten Plan antwortet, hat ein anderes Gespräch als jemand, der Screenshots schickt.
Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen wollen, dokumentieren Sie die Beurteilung nach Anlage 4, bevor Sie die Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Behörde prüft genau das (§ 28 Abs. 3).
Was ein belastbarer Nachweis kostet, steht im Ratgeber Was kostet Barrierefreiheit. Wenn bereits eine Abmahnung im Haus ist, gilt ein anderes Vorgehen: BFSG-Abmahnung erhalten.
Häufige Fragen
Prüft die MLBF wirklich von sich aus, oder nur nach Beschwerden?
Beides. § 28 Abs. 1 regelt die Prüfung bei konkretem Verdacht, § 28 Abs. 2 die anlasslose Stichprobe. Für Webseiten und mobile Anwendungen gibt Anlage 1 des Gesetzes das Prüfverfahren und die Auswahl der Stichprobe vor. Eine Prüfung setzt also keine Beschwerde voraus.
Kann mich ein Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?
Ob ein BFSG-Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach UWG trägt, ist nach unserem Kenntnisstand gerichtlich nicht geklärt; uns ist keine einschlägige Entscheidung bekannt. Unabhängig davon existiert der behördliche Weg über die MLBF, und der ist eindeutig geregelt.
Wie schnell muss ich auf eine Aufforderung der Behörde reagieren?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl, sondern eine „angemessene Frist”, die die Behörde im Einzelfall setzt (§ 30 Abs. 1). Reagieren Sie nicht, folgt eine zweite Aufforderung unter Androhung der Untersagung der Dienstleistung. Wer die gesetzte Frist einhält und die Konformität nachweist, bekommt die Anordnung wieder aufgehoben.
Drohen mir 100.000 €, wenn meine Barrierefreiheitserklärung fehlt?
Nein. Der Rahmen von bis zu 100.000 € gilt für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung und die vergleichbaren Produktfälle. Verstöße gegen Informationspflichten liegen im Rahmen bis 10.000 € (§ 37 Abs. 2) und beginnen in der Praxis mit einer Aufforderung zur Korrektur, nicht mit einem Bescheid.