Zum Hauptinhalt springen

BaFG Österreich: Pflichten, Strafen, Fristen

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz in einer Seite: Geltungsbereich, Kleinstunternehmen-Ausnahme, Marktüberwachung, Strafrahmen nach § 36 und alle Fristen.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Was verlangt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?

Kurzantwort: Das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Verbraucher-Dienstleistungen barrierefrei anzubieten — darunter Onlineshops, E-Banking, E-Books und Ticketdienste. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vollständig ausgenommen. Zuständig ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich.

Auf einen Blick:

  • Maßstab ist die EN 301 549 und damit WCAG 2.1 Stufe AA. Wer die erfüllt, kann sich auf die Konformitätsvermutung stützen.
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Bei Dienstleistungen gänzlich ausgenommen, bei Produkten nur erleichtert.
  • Strafen sind nach Art des Verstoßes gestaffelt, nicht pauschal: bis 80.000 €, 40.000 € oder 16.000 €, für Kleinst- und KMU jeweils weniger (§ 36 BaFG).
  • Marktüberwachung: Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, Abteilung OÖ6.
  • Zwei Fristen laufen noch: 28.06.2030 für Altverträge und Altprodukte, 28.06.2040 für bestehende Selbstbedienungsterminals.

Diese Seite erklärt die Rechtslage. Wen Sie in Österreich mit der Umsetzung beauftragen können, steht unter Agenturen in Österreich.

Für wen gilt das BaFG?

Das Gesetz adressiert Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer. Es gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden.

Erfasste Dienstleistungen sind unter anderem Onlineshops im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher einschließlich E-Banking, Websites und Apps von Personenverkehrsdiensten samt E-Ticketing, elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für audiovisuelle Medien und E-Books.

Erfasste Produkte sind unter anderem PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals wie Bankomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, Zahlungsterminals, Router und Modems, Smart-TVs, Streaming-Geräte, Spielkonsolen und E-Book-Reader.

Ausdrücklich nicht erfasst sind laut Sozialministeriumservice unter anderem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke sowie Selbstbedienungsterminals, die in Flugzeuge, Schiffe oder Züge eingebaut sind.

Wenn Sie eine Website betreiben: Entscheidend ist nicht die Website an sich, sondern ob sie Teil einer erfassten Dienstleistung ist oder Informationen zu einem erfassten Produkt enthält. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Shop und ohne Buchung fällt in der Regel nicht darunter.

Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen € beträgt.

Wenn Sie Dienstleistungen anbieten: Sie sind vollständig vom Gesetz ausgenommen. Das gilt auch für den Onlineshop eines Kleinstunternehmens.

Wenn Sie mit Produkten zu tun haben: Die Ausnahme greift nicht in gleicher Weise. Das Gesetz sieht hier nur Erleichterungen vor. Wer erfasste Produkte herstellt, importiert oder handelt, prüft die Produktpflichten also getrennt.

Sozialministerium, Wirtschaftsministerium, WKO und Österreichischer Behindertenrat haben dazu gemeinsame Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht.

Unabhängig von der Größe entfallen Pflichten nur, wenn ihre Erfüllung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen oder das Produkt beziehungsweise die Dienstleistung grundlegend verändern würde. Diese Ausnahme ist zu beurteilen und zu dokumentieren, nicht einfach zu behaupten.

Was kostet ein Verstoß wirklich?

Hier steht in vielen Ratgebern eine Zahl, die so nicht im Gesetz steht. Verbreitet ist die Darstellung, die Strafen seien nach Unternehmensgröße auf 25.000, 50.000 und 80.000 € gestaffelt. Tatsächlich staffelt § 36 BaFG zuerst nach Art des Verstoßes und senkt den Rahmen innerhalb jeder Stufe für kleinere Unternehmen.

Art des Verstoßes (§ 36 BaFG) Großunternehmen Kleinstunternehmen und KMU
Produkt trotz fehlender Barrierefreiheit in Verkehr bringen oder bereitstellen; Dienstleistung entgegen § 14 anbieten oder erbringen (Abs. 1) bis 80.000 € bis 50.000 €
Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation oder die Informationen nach Anlage 3 nicht ordnungsgemäß erstellen; CE-Kennzeichnung fehlerhaft (Abs. 2) bis 40.000 € bis 25.000 €
Aufbewahrungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde verletzen (Abs. 3) bis 16.000 € bis 10.000 €

Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Bei der Bemessung sind nach § 36 Abs. 4 der Umfang des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Produkte, Dienstleistungen und Personen sowie eine Wiederholung zu berücksichtigen.

Ein Detail, das selten erwähnt wird: Verhängte Geldstrafen fließen nach § 36 Abs. 5 dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu, nicht in den allgemeinen Haushalt.

Wenn Ihre Website die Anforderungen nicht erfüllt, landen Sie also im Regelfall in der ersten Zeile — dem teuersten Rahmen. Fehlen dagegen nur die Informationen nach Anlage 3, greift die zweite Zeile.

Wer kontrolliert das, und wie?

Im Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, ist die zentrale Marktüberwachung nach dem BaFG eingerichtet. Sie prüft, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, und kann Maßnahmen vorschreiben — von der Behebung formaler Mängel über die Herstellung der Barrierefreiheit bis zum Verkaufsverbot und zur Geldstrafe.

Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Wer das nicht tut, erfüllt selbst einen Straftatbestand nach § 36 Abs. 3.

Kontakt: Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich Abteilung OÖ6 – Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit Gruberstraße 63, 4021 Linz marktueberwachung-bafg@sozialministeriumservice.gv.at

Für Deutschland ist eine andere Stelle zuständig und das Verfahren läuft anders. Den Vergleich zieht der Ratgeber BFSG-Durchsetzung.

Welche Fristen laufen noch?

Stichtag Was gilt
28.06.2025 Das BaFG ist anzuwenden. Neue Produkte und Dienstleistungen müssen die Anforderungen erfüllen.
28.06.2030 Dienstleistungen, die mit vor dem 28.06.2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, dürfen bis dahin weiterlaufen. Vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zu diesem Datum, unverändert fortbestehen.
28.06.2040 Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 in Gebrauch genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden — höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und längstens bis zu diesem Datum.

Die deutschen Fristen weichen an zwei Stellen ab — der Vergleich steht unter Fristen.

Wichtig zur 2030er-Frist: Sie schützt Altverträge und Altprodukte, nicht Ihre Website. Ein Onlineshop, der heute betrieben wird, ist eine laufend erbrachte Dienstleistung und fällt nicht unter diese Übergangsregel.

BaFG oder Behindertengleichstellungsrecht: Was ist der Unterschied?

Diese beiden werden regelmäßig verwechselt, und der Unterschied entscheidet darüber, was Ihnen droht.

BaFG Behindertengleichstellungsrecht
Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht Nicht-Diskriminierungsrecht
Regelt verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen dass mangelnde Barrierefreiheit eine Diskriminierung sein kann
Durchsetzung Marktüberwachung, Verwaltungsstrafe Schlichtung und Klage im Einzelfall
Adressat Wirtschaftsakteure weite Bereiche des täglichen Lebens

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz schreiben Barrierefreiheit nicht verpflichtend vor. Sie greifen erst, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit rechtlich möglich und zumutbar wäre und trotzdem unterbleibt. Das BaFG dagegen verlangt die Barrierefreiheit unmittelbar.

Häufige Fragen

Gilt das BaFG auch für meine Website, wenn ich nichts online verkaufe?

In der Regel nein. Das Gesetz erfasst Websites, die Teil einer erfassten Dienstleistung sind oder Informationen zu einem erfassten Produkt enthalten — etwa Shopseiten, Buchungsstrecken, E-Banking oder online bereitgestellte Gebrauchsanleitungen. Eine reine Unternehmenspräsentation ohne Transaktion ist davon nicht erfasst.

Ich bin in Deutschland ansässig und verkaufe nach Österreich. Welches Gesetz gilt?

Beide Gesetze setzen denselben European Accessibility Act um und verweisen auf dieselbe Norm EN 301 549. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, bedient in der Sache beide Rechtsordnungen. Unterschiedlich sind Zuständigkeit und Strafrahmen: In Österreich ist das Sozialministeriumservice zuständig, in Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder.

Brauche ich in Österreich eine Barrierefreiheitserklärung?

Das BaFG verlangt nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Informationen über die Dienstleistung und ihre Barrierefreiheit. Werden diese Informationen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt, fällt das unter den Strafrahmen von § 36 Abs. 2. Einen Entwurf nach den deutschen Anlage-3-Vorgaben erzeugt unser Generator; die österreichischen Anforderungen sind inhaltlich sehr ähnlich, der Text ist vor der Veröffentlichung aber anzupassen.

Gibt es in Österreich ein anerkanntes Prüfzeichen?

Verbreitet ist das WACA-Zertifikat (Web Accessibility Certificate Austria), das barrierefreie Websites nach externem Audit auszeichnet. Es ist freiwillig und kein gesetzlicher Nachweis, macht den erreichten Stand gegenüber Kundinnen und Kunden aber sichtbar.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.