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Erklärung zur Barrierefreiheit für Behörden

Was die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen enthalten muss: Pflichtangaben der EU-Mustererklärung, Fristen, Platzierung und was Großstädte davon umsetzen.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Was muss in die Erklärung zur Barrierefreiheit einer öffentlichen Stelle?

Kurzantwort: Fünf Pflichtangaben aus der EU-Mustererklärung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523): Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Datum und Methode der Erstellung, ein Feedback-Weg und das Durchsetzungsverfahren. Das gilt für Bundesbehörden genauso wie für Städte, Landkreise und Gemeinden, weil alle Mitgliedstaaten diese Inhalte vorschreiben müssen.

Auf einen Blick:

  • Pflichtangaben: Stand der Vereinbarkeit (vollständig, teilweise oder nicht vereinbar), nicht barrierefreie Inhalte, Erstellung, Feedback und Kontakt, Durchsetzungsverfahren.
  • Grundlage ist eine echte Prüfung. Die Erklärung muss auf einer Bewertung beruhen, als Selbstbewertung oder durch Dritte, und die Methode nennen.
  • Aktualisieren: Die EU empfiehlt mindestens einmal jährlich. Für Bundesbehörden schreibt § 7 BITV 2.0 das jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung vor.
  • Erreichbar von der Startseite. Bundesbehörden müssen sie außerdem von jeder Seite aus verlinken.
  • In der Praxis lückenhaft: In unserer Erhebung der Großstadt-Websites führte die Startseite nur bei 52 von 84 ausgewerteten Städten zu einer Seite, die sich als Erklärung ausweist.

Unternehmen unter dem BFSG brauchen etwas anderes: die Informationen nach Anlage 3 BFSG. Dafür gibt es den Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG.

Welche Angaben schreibt die EU-Mustererklärung vor?

Abschnitt 1 der Mustererklärung ist verbindlich. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass jede öffentliche Stelle mindestens diese Inhalte liefert (Art. 4 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses).

Pflichtangaben der Erklärung zur Barrierefreiheit nach Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, Abschnitt 1
AngabeWas hineingehört
Stand der VereinbarkeitEine von drei Stufen: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar, mit Verweis auf die Norm oder das nationale Gesetz. „Vollständig“ nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind.
Nicht barrierefreie InhalteWelche Inhalte nicht barrierefrei sind und warum: Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung oder nicht im Anwendungsbereich. Dazu barrierefreie Alternativen, falls vorhanden.
ErstellungDatum der Erstellung, die verwendete Methode (Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte) und das Datum der letzten Überprüfung.
Feedback und KontaktLink zum Feedback-Mechanismus und die zuständige Stelle, die Mitteilungen über Barrieren bearbeitet.
DurchsetzungsverfahrenLink zum Verfahren, das bei unbefriedigenden Antworten greift, und die Kontaktangaben der zuständigen Stelle.

Freiwillig (Abschnitt 2) sind zum Beispiel geplante Abhilfemaßnahmen mit Zeitrahmen, ein Link zum Prüfbericht und telefonische Hilfe. Einen Prüfbericht zu verlinken empfiehlt die Mustererklärung besonders dann, wenn eine Stelle „vollständig vereinbar“ angibt.

Unsere Empfehlung: Die Liste der nicht barrierefreien Inhalte ist der Teil, an dem Leser eine Erklärung ernst nehmen oder nicht. Konkrete Einträge wie „Das Antragsformular für Anwohnerparkausweise ist per Tastatur nicht vollständig bedienbar“ sind glaubwürdiger als ein pauschales „teilweise vereinbar“.

Welches Gesetz gilt für Städte und Gemeinden?

In Deutschland das Landesrecht. § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 regeln die Erklärung für öffentliche Stellen des Bundes. Städte, Landkreise und Gemeinden fallen unter die Barrierefreiheitsgesetze und -verordnungen ihres Bundeslandes. Die Pflichtangaben sind trotzdem überall dieselben, weil alle Länder dieselbe EU-Richtlinie umsetzen.

In Österreich regelt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz die Erklärung für Stellen des Bundes (§ 4 WZG), für Länder und Gemeinden gelten Landesgesetze. Auch dort muss die Erklärung mindestens über die Startseite erreichbar sein.

In der Schweiz gilt die EU-Richtlinie nicht. Eine Erklärung nach EU-Muster ist dort keine Pflicht, einige Städte veröffentlichen trotzdem eine.

Wenn Sie für eine Bundesbehörde arbeiten: Zusätzlich verlangt § 4 BITV 2.0 auf der Startseite Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, darunter eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung. Ob Ihr Landesrecht Ähnliches vorschreibt, steht in der jeweiligen Landesverordnung.

Wo muss die Erklärung stehen und wie oft wird sie aktualisiert?

Platzierung: Die Mustererklärung empfiehlt einen Link an hervorgehobener Stelle auf der Startseite oder auf jeder Seite, etwa in der Fußzeile. Für Bundesbehörden ist „von der Startseite und von jeder Seite“ Pflicht (§ 7 Abs. 1 BITV 2.0), in Österreich „jedenfalls über die Startseite“ (§ 4 Abs. 2 WZG).

Aktualisierung: Die EU hält die Mitgliedstaaten an, die Erklärung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bundesbehörden müssen sie jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0).

Wenn die Website neu gestartet wird: Ein Relaunch ist eine wesentliche Änderung. Die alte Erklärung beschreibt dann eine Seite, die es nicht mehr gibt, und muss auf Grundlage einer neuen Bewertung ersetzt werden.

Wie setzen Großstädte das um?

Im September 2026 haben wir die Startseiten aller 92 Städte ab 100.000 Einwohnern in Deutschland, Österreich und der Schweiz automatisiert geprüft, 84 davon ließen sich auswerten. Wir haben jeweils den Link zur Erklärung gesucht, die Zielseite abgerufen und nach Merkmalen der Mustererklärung durchsucht.

Erklärung zur Barrierefreiheit auf den Startseiten von 84 Großstädten im DACH-Raum, September 2026
StufeStädteAnteil
Link zu Barrierefreiheit oder Erklärung auf der Startseite7083,3 %
Zielseite weist sich als Erklärung aus5261,9 %
… und nennt ein Durchsetzungs- oder Schlichtungsverfahren4654,8 %
… und nennt den Stand der Vereinbarkeit4148,8 %

Die Erkennung arbeitet mit Textmustern und sieht nur Links auf der Startseite. Eine Erklärung, die nur über Umwege erreichbar ist oder ungewöhnlich beschriftet ist, fehlt in diesen Zahlen. Wie wir gezählt haben, steht in der Methodik der Studie.

Was die Zahlen zeigen: Einen Link auf Barrierefreiheit haben die meisten Startseiten. 18 dieser 70 Links führen aber auf eine Seite, die sich nicht als Erklärung ausweist, und nur 41 Erklärungen nennen erkennbar den Stand der Vereinbarkeit, die erste Pflichtangabe der Mustererklärung.

So prüfen Sie Ihre eigene Erklärung

  1. Von der Startseite aus erreichbar? Ein Link im Footer mit dem Text „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist der sichere Weg.
  2. Alle fünf Pflichtangaben vorhanden? Gehen Sie die Tabelle oben durch.
  3. Stimmt der Stand der Vereinbarkeit? „Vollständig vereinbar“ setzt voraus, dass wirklich alle Anforderungen erfüllt sind. Ein erster automatisierter Blick: der kostenlose Barrierefreiheits-Check. Für die Erklärung selbst reicht er nicht, dafür braucht es eine vollständige Bewertung, etwa nach dem BITV-Test.
  4. Datum aktuell? Ist die letzte Überprüfung älter als ein Jahr oder älter als der letzte Relaunch, ist die Erklärung veraltet.
  5. Funktioniert der Feedback-Weg? Schicken Sie selbst eine Testnachricht. Bundesbehörden müssen innerhalb eines Monats antworten (§ 12b Abs. 4 BGG).

Wenn die Bewertung fehlt: Eine Prüfung nach BITV-Test oder WCAG-EM ist der Schritt vor der Erklärung. Agenturen, die solche Prüfungen für öffentliche Stellen durchführen, finden Sie unter WCAG-Audit.

Häufige Fragen

Ist die Erklärung zur Barrierefreiheit für Gemeinden Pflicht?

Ja, in Deutschland und Österreich. Gemeinden sind öffentliche Stellen im Sinne der EU-Richtlinie 2016/2102, die Erklärung ist dort für alle Websites seit dem 23. September 2020 vorgeschrieben. Die Einzelheiten stehen im Landesrecht.

Gibt es ein offizielles Muster?

Ja. Die EU-Kommission hat die Mustererklärung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 festgelegt. Für Bundesbehörden veröffentlicht die Überwachungsstelle des Bundes zusätzlich eine eigene Mustererklärung (§ 7 Abs. 4 BITV 2.0).

Reicht ein automatischer Scan als Grundlage?

Nein. Die Erklärung muss auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit beruhen. Automatisierte Werkzeuge erkennen nur einen Teil der Anforderungen, Tastaturbedienung oder verständliche Sprache zum Beispiel nicht.

Was ist der Unterschied zur Barrierefreiheitserklärung nach BFSG?

Die Erklärung öffentlicher Stellen listet auf, was nicht barrierefrei ist. Die Informationen nach Anlage 3 BFSG beschreiben dagegen, wie ein Unternehmen die Anforderungen erfüllt. Mehr dazu unter BITV oder BFSG.

Quellen und Stand

Stand: 30. September 2026.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.