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BehiG Schweiz: Was für Private gilt

Barrierefreiheit in der Schweiz: Was das BehiG privaten Anbietern wirklich vorschreibt, warum der EAA für viele wichtiger ist und wo die Revision steht.

Marc Schraepler von Gerlach

Marc Schraepler von Gerlach

· barrierefreie-agenturen.de

Muss meine Website in der Schweiz barrierefrei sein?

Kurzantwort: Als privates Unternehmen: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Website barrierefrei zu gestalten. Das BehiG verbietet Privaten nur, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren. Die Schweiz hat also kein Gegenstück zum deutschen BFSG oder zum österreichischen BaFG.

Auf einen Blick:

  • Behörden: Pflicht. Internet-Dienstleistungen müssen Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein (Art. 14 Abs. 2 BehiG).
  • Private: Diskriminierungsverbot statt Gestaltungspflicht (Art. 6 BehiG).
  • Sanktion: keine Behörde, kein Bussgeld — sondern eine Entschädigung im Zivilverfahren, gedeckelt auf 5.000 Franken (Art. 11 Abs. 2 BehiG).
  • Der praktisch wichtigere Hebel ist die EU: Wer digitale Dienstleistungen an Verbraucher in der EU erbringt, fällt über den European Accessibility Act unter BFSG bzw. BaFG.
  • Eine Revision läuft. Der Bundesrat hat die Botschaft am 20.12.2024 ans Parlament überwiesen. Ein Inkrafttretensdatum ist nicht bekannt.

Was das BehiG tatsächlich sagt

Der Geltungsbereich in Art. 3 BehiG erfasst unter Buchstabe e ausdrücklich „grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater”. Private sind also nicht außen vor — die Frage ist, was von ihnen verlangt wird.

Die Antwort steht in Art. 6 BehiG, und sie ist ein einziger Satz:

Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.

Das ist ein Verbot, keine Gestaltungsvorgabe. Es verpflichtet Sie nicht, Ihre Website nach WCAG zu bauen. Es verbietet Ihnen, jemanden wegen einer Behinderung schlechter zu behandeln.

Für Behörden gilt etwas anderes. Art. 14 Abs. 2 BehiG verlangt: Soweit die Behörden ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat kann dafür technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären — die Grundlage für den Schweizer Standard eCH-0059, der seinerseits auf die WCAG verweist.

Wenn Sie für die öffentliche Hand arbeiten: Dann gilt für Ihr Werk der Behördenmassstab, auch wenn Sie selbst ein privates Unternehmen sind. Barrierefreiheit gehört in diesem Fall in Ausschreibung und Abnahme.

Was passiert bei einem Verstoss?

Hier unterscheidet sich die Schweiz am deutlichsten von Deutschland und Österreich: Es gibt keine Marktüberwachungsbehörde und kein Bussgeldverfahren.

Wer nach Art. 6 diskriminiert wird, kann nach Art. 8 Abs. 3 BehiG bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen. Deren Höhe bemisst sich nach den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung — und beträgt nach Art. 11 Abs. 2 BehiG höchstens 5.000 Franken.

Was das praktisch bedeutet: Das finanzielle Risiko aus dem BehiG allein ist gering. Wer seine Entscheidung über Barrierefreiheit am Sanktionsrisiko ausrichtet, kommt in der Schweiz zu einem anderen Ergebnis als in der EU — und übersieht dabei den Punkt im nächsten Abschnitt.

Ergänzend erlaubt Art. 11 Abs. 1 dem Gericht, die Beseitigung einer Benachteiligung nicht anzuordnen, wenn der zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Auch das ist eine Abwägung, keine feste Anforderung.

Warum der EAA für Schweizer Unternehmen wichtiger ist

Die Schweiz ist nicht in der EU, der Binnenmarkt endet aber nicht an der Grenze.

Wenn Sie digitale Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erbringen — Onlineshop mit Lieferung nach Deutschland, Buchungsstrecke für österreichische Kundschaft, E-Book-Verkauf in die EU —, dann greifen dort das BFSG beziehungsweise das BaFG mit ihren Anforderungen, ihrer Marktüberwachung und ihren Bussgeldrahmen.

Das Risiko ist dann nicht schweizerisch, sondern europäisch. Und es ist um Grössenordnungen höher als die 5.000 Franken aus dem BehiG: Der deutsche Rahmen reicht bis 100.000 Euro, der österreichische bis 80.000 Euro.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob Sie EU-Verbraucher bedienen. Falls ja, ist die EU-Rechtslage Ihr Massstab, und der Rest dieser Seite ist für Sie zweitrangig. Die Details stehen unter BFSG-Durchsetzung und BaFG Österreich.

Technisch ändert das wenig: Alle drei Rechtsordnungen laufen über die EN 301 549 auf WCAG 2.1 AA hinaus, und eCH-0059 verweist ebenfalls auf die WCAG. Wer einmal sauber baut, bedient alle.

Wo steht die Revision?

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2024 die Botschaft zur Revision des Behindertengleichstellungsgesetzes verabschiedet und ans Parlament überwiesen. Sie soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken, sieht die Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen vor und ergänzt den indirekten Gegenvorschlag zur „Inklusions-Initiative”. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nennt als Schwerpunkte Arbeit und den Zugang zu Dienstleistungen.

Was wir bewusst nicht schreiben: In vielen Übersichten — bis vor Kurzem auch in unserer eigenen — stand, das Inkrafttreten sei „frühestens für den 1. Januar 2027 geplant”. Dieses Datum konnten wir an keiner amtlichen Quelle verifizieren. Wir nennen es deshalb nicht mehr.

Ebenso wenig behaupten wir, die Revision werde private Anbieter konkret zu barrierefreien digitalen Diensten verpflichten. Das wird in der Fachliteratur so gelesen, und es ist plausibel — aber die Ausgestaltung entscheidet das Parlament, und solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, ist jede Angabe zum künftigen Pflichtenumfang eine Prognose.

Wenn Sie planen müssen: Gehen Sie davon aus, dass die Anforderungen eher steigen als sinken, und bauen Sie nach WCAG 2.1 AA. Damit sind Sie unabhängig davon richtig, wie die Revision ausfällt. Den Stand pflegen wir unter Fristen nach.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für Schweizer Unternehmen?

Nicht wegen des Firmensitzes, sondern wegen des Marktes. Wer Produkte oder digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland anbietet, fällt unter das BFSG — unabhängig davon, wo das Unternehmen sitzt. Dasselbe gilt für Österreich und das BaFG.

Was ist eCH-0059?

eCH-0059 ist der Schweizer Accessibility-Standard für digitale Angebote der öffentlichen Hand. Er konkretisiert, was Art. 14 Abs. 2 BehiG verlangt, und verweist inhaltlich auf die WCAG. Für private Unternehmen ist er nicht verbindlich, wird aber regelmässig in Ausschreibungen verlangt.

Kann mich in der Schweiz jemand abmahnen?

Das deutsche Abmahnwesen gibt es in dieser Form nicht. Betroffene können nach Art. 8 Abs. 3 BehiG vor Gericht eine Entschädigung verlangen, die nach Art. 11 Abs. 2 auf 5.000 Franken begrenzt ist. Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung haben zudem ein eigenes Beschwerde- und Klagerecht.

Lohnt sich Barrierefreiheit in der Schweiz dann überhaupt?

Wenn Sie die Entscheidung allein am Bussgeldrisiko festmachen, fällt sie in der Schweiz schwächer aus als in der EU. Die übrigen Gründe ändern sich durch die Landesgrenze aber nicht: Zahlen zu Betroffenen und Marktstand stehen unter Barrierefreiheit in Zahlen, und wer in die EU verkauft, hat die Frage ohnehin nicht mehr.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.