Wie schreibe ich Barrierefreiheit richtig in eine IT-Ausschreibung?
Kurzantwort: Als Ausschlusskriterium in der Leistungsbeschreibung, mit einem benannten Standard und einem benannten Nachweis. Alles andere ist unverbindlich — und eine Anforderung, die im Angebot nur gelobt statt zugesagt wird, schuldet Ihnen der Auftragnehmer später nicht.
Auf einen Blick:
- Die Pflicht steht im Vergaberecht, nicht nur im Behindertenrecht. § 121 Abs. 2 GWB verlangt die Berücksichtigung der Zugänglichkeitskriterien bei jeder Leistungsbeschreibung für Leistungen zur Nutzung durch Menschen.
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt dasselbe — § 23 Abs. 4 UVgO ist wortgleich.
- Ausschlusskriterium oder Bewertungskriterium ist die Kernentscheidung. Nur das erste muss der Auftragnehmer in jedem Fall erfüllen.
- Ein VPAT ist kein Nachweis. Das schreibt die BFIT-Bund mit Ausrufezeichen in ihre eigene Handreichung.
- Fertige Textbausteine gibt es kostenlos und unter CC-BY-SA 4.0 — Sie müssen nichts selbst formulieren.
Welche Vorschrift zwingt wirklich?
Die meisten Vergabestellen kennen die Pflicht aus dem Behindertengleichstellungsrecht. Das ist richtig, aber unvollständig: Die schärfere Regel steht im Vergaberecht und gilt unabhängig davon.
| Norm | Was sie verlangt |
|---|---|
| § 121 Abs. 2 GWB | Bei Leistungen zur Nutzung durch natürliche Personen sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen bei der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. |
| § 31 Abs. 5 VgV | Bestehen verbindliche Zugänglichkeitserfordernisse aus einem EU-Rechtsakt, muss die Leistungsbeschreibung darauf Bezug nehmen. |
| § 58 Abs. 2 Nr. 1 VgV | Zugänglichkeit und „Design für Alle” dürfen ausdrücklich als Zuschlagskriterium gewertet werden. |
| § 23 Abs. 4 UVgO | Wortgleich mit § 121 Abs. 2 GWB, für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. |
| § 43 Abs. 2 Nr. 1 UVgO | Wortgleich mit § 58 Abs. 2 Nr. 1 VgV. |
| § 12a Abs. 3 BGG | Bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. |
Der Unterschied zwischen § 121 GWB und § 31 Abs. 5 VgV ist wichtig. Das erste sagt „berücksichtigen”, das zweite „muss Bezug nehmen”. Sobald für Ihren Beschaffungsgegenstand verbindliche EU-Anforderungen existieren — und für Websites, mobile Anwendungen und die vom BFSG erfassten Produkte tun sie das —, wird aus dem Ermessen eine Verweispflicht.
Eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Die UVgO gilt nicht automatisch. Sie tritt laut ihrer eigenen Bekanntmachung erst durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise durch entsprechende landesrechtliche Regelungen in Kraft. Prüfen Sie also, welche Fassung in Ihrem Land gilt, bevor Sie sich auf § 23 Abs. 4 UVgO berufen.
Ausschlusskriterium oder Bewertungskriterium?
Das ist die Entscheidung, an der eine Ausschreibung gelingt oder scheitert — und sie fällt lange vor der Angebotsöffnung.
A-Kriterium (Ausschlusskriterium): Die Anforderung steht in der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer muss sie in jedem Fall einhalten. Wer sie nicht erfüllt, fliegt aus der Wertung.
B-Kriterium (Bewertungskriterium): Die Anforderung geht in die Angebotsbewertung ein. Der Auftragnehmer schuldet sie nur dann, wenn er sie in seinem Angebot ausdrücklich zusagt.
Die BFIT-Bund formuliert das in ihrer Handreichung unmissverständlich: Anforderungen als Ausschlusskriterien sind in jedem Fall einzuhalten, Anforderungen im Rahmen von Bewertungskriterien nur, wenn der Bieter dies im Angebot zusagt.
Wenn eine gesetzliche Pflicht besteht: A-Kriterium, ohne Ausnahme. Eine Behörde, die nach § 12a BGG barrierefrei sein muss, darf die Barrierefreiheit nicht in die Punktebewertung verschieben und dann das billigere, nicht barrierefreie Angebot nehmen. Sie hätte sich damit selbst ein rechtswidriges Ergebnis eingekauft.
Wenn es um Qualität über der Pflicht hinaus geht — etwa einzelne WCAG-AAA-Kriterien oder ein durchdachtes Tastaturkonzept: B-Kriterium. Dort gehört es hin, und dort wirkt es als echter Wettbewerbsanreiz.
Wenn der Markt nachweislich nichts Barrierefreies anbietet: Dann kann vor der Zuschlagserteilung kein Nachweis erbracht werden. Die Handreichung sieht dafür einen Entwicklungspfad vor — die Barrierefreiheit wird während der Vertragslaufzeit hergestellt, mit Prüfberichten in festen Abständen. Das setzt allerdings eine dokumentierte Markterkundung voraus, nicht eine Vermutung.
Reicht ein VPAT als Nachweis?
Nein. Und das steht nicht in einem Blog, sondern in der Handreichung der Überwachungsstelle des Bundes: „Selbstauskünfte und Selbstbewertungen (z. B. VPATs) ersetzen keinen Nachweis!”
Das ist die praktisch folgenreichste Aussage des ganzen Regelwerks, weil internationale Softwareanbieter genau das routinemäßig anbieten — ein Voluntary Product Accessibility Template, ausgefüllt vom Hersteller selbst.
Die Handreichung nennt vier Wege, den Nachweis vertraglich zu verlangen:
| Variante | Kriterium | Wann sie passt |
|---|---|---|
| Prüfbericht eines unabhängigen Test-Dienstleisters mit dem Angebot | A | Der Bieter behauptet Barrierefreiheit bereits zum Zuschlag. |
| Prüfbericht nach den Qualitätsvorgaben der BFIT-Bund | B | Der Bieter benennt selbst, welche Anforderungen er erfüllt. |
| Prüfung durch den Auftraggeber in einer Testumgebung | A oder B | Sie haben eigene Prüfkompetenz oder beauftragen sie. |
| Nachweis nach Zuschlagserteilung, Entwicklungspfad | B | Am Markt existiert keine barrierefreie Lösung. |
Unsere Empfehlung: Variante 3 in Kombination mit Variante 1. Ein fremder Prüfbericht sagt Ihnen, was der Anbieter geprüft hat — eine eigene Prüfung in der Testumgebung sagt Ihnen, ob die Anwendung Ihre Aufgaben mit Ihren Hilfsmitteln erledigen lässt. Das ist derselbe Unterschied wie zwischen einem WCAG-Audit und einem Test mit Betroffenen.
Wenn Sie selbst prüfen: Die Handreichung weist zu Recht darauf hin, dass die Bindefrist des Angebots und die eigenen Personalressourcen das aushalten müssen. Es reicht in der Regel, die Angebote der engeren Wahl zu prüfen.
Was gehört in die Leistungsbeschreibung?
Der Kern ist ein eigener Abschnitt zur Barrierefreiheit, der drei Dinge festlegt: den Standard, die eingesetzten Hilfsmittel und die Geltungsdauer.
Den Standard benennen. Die Handreichung verweist auf die EN 301 549, DIN EN ISO 9241-171 und DIN ISO 14289-1 (PDF/UA). Für öffentliche Stellen kommt die BITV 2.0 hinzu — wie sie sich vom BFSG unterscheidet, steht im Ratgeber BITV und BFSG.
Die assistiven Technologien namentlich nennen. Das ist der Punkt, den fast alle Ausschreibungen auslassen. Die Handreichung empfiehlt, pro Hilfsmittelkategorie mindestens zwei Produkte zu nennen — also nicht „muss mit Screenreadern funktionieren”, sondern die Produkte, die an Ihren Arbeitsplätzen tatsächlich laufen. Welche das im Markt sind, zeigt der Ratgeber Screenreader testen.
Robustheit verlangen. Weil an verschiedenen Arbeitsplätzen verschiedene Hilfsmittel laufen, ist die Robustheit im Sinne der EN 301 549 (Abschnitte 9.4, 10.4 und 11.4) eine eigene Anforderung — keine Selbstverständlichkeit.
Die Vertragslaufzeit abdecken. Barrierefreiheit endet nicht mit der Abnahme. Die Handreichung stuft „Barrierefreiheit während der gesamten Vertragslaufzeit” als verpflichtend ein. Ohne diesen Passus darf ein Release nach der Abnahme die Barrierefreiheit wieder zerstören.
Die Dokumente nicht vergessen. Was die Software erzeugt — Bescheide, Formulare, Exporte —, muss selbst barrierefrei sein, ebenso Hilfe-Funktionen, Handbücher und Schulungsunterlagen. Das ist als verpflichtend eingestuft und in der Praxis der häufigste blinde Fleck. Worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber Barrierefreie PDFs.
Welche Vorlagen gibt es kostenlos?
Sie müssen nichts selbst formulieren. Es existieren drei amtliche Handreichungen, alle unter CC-BY-SA 4.0 — Sie dürfen sie also bearbeiten und unter Namensnennung und gleicher Lizenz weitergeben.
| Dokument | Wofür |
|---|---|
| Textbausteine Vergabe Softwareentwicklung | Neu zu entwickelnde Desktop- und Web-Anwendungen. |
| Textbausteine Vergabe Kaufsoftware ohne Customizing | Standard-Software, auch mobile Anwendungen. |
| Leitfaden zum Vergabeprozess | Der Prozess drumherum, am Beispiel der Hochschulen. |
| Qualitätskriterien für die Begutachtung | Anlage zur Leistungsbeschreibung, definiert, was ein Prüfbericht enthalten muss. |
| Vergabebaustein Barrierefreiheit | Leitfaden der Gemeinsamen IT des Bundes, Version 4.0. |
Wenn Sie eine Individualentwicklung ausschreiben: Teil 1 ist Ihr Dokument. Es enthält zusätzlich Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers — einen Software-Experten für Barrierefreiheit, einen Test-Experten und optional einen Usability-Experten — sowie an entwicklungsbegleitende Tests.
Wenn Sie Standard-Software kaufen: Teil 2. Der Schwerpunkt liegt dort auf Markterkundung und Nachweis, weil Sie am Produkt selbst nichts mehr ändern können.
Wenn Sie eine Komponentenbibliothek vorgeben wollen: Die Handreichung nennt KoliBri des ITZBund als eine der Optionen. Das ist eine legitime Vorgabe und nimmt dem Auftragnehmer einen erheblichen Teil des Risikos ab.
Was heißt das für Agenturen, die sich bewerben?
Die andere Seite der Ausschreibung liest sich als Anforderungsliste an Ihr Unternehmen.
Referenzen werden zur Eignungsprüfung verlangt — Projekte, in denen Barrierefreiheit tatsächlich Gegenstand war, nicht nebenbei mitgelaufen ist.
Benannte Rollen im Team. Software-Experte und Test-Experte für Barrierefreiheit stuft die Handreichung als dringend empfehlenswert ein. Wer beides in einer Person führt, muss das erklären können. Wie sich Kompetenz aufbauen lässt, steht im Ratgeber Barrierefreiheit-Schulung.
Entwicklungsbegleitende Tests statt Abnahmeprüfung. Die Vorlage verlangt Tests während der Entwicklung. Wer erst zur Abnahme prüft, findet dieselben Fehler teurer.
Ein Overlay hilft hier nicht. Ausschreibungen dieser Bauart verlangen Konformität mit benannten Normen, geprüft von einem unabhängigen Dienstleister, über die gesamte Vertragslaufzeit. Warum automatisierte Widgets das nicht leisten, steht im Ratgeber Overlay-Tools.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch bei kleinen Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Ja, sofern die UVgO in Ihrem Bereich in Kraft gesetzt ist. § 23 Abs. 4 UVgO ist wortgleich mit § 121 Abs. 2 GWB, und § 43 Abs. 2 Nr. 1 UVgO erlaubt Zugänglichkeit ebenso als Zuschlagskriterium. Die UVgO gilt allerdings nicht kraft ihrer Bekanntmachung, sondern erst durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO beziehungsweise die entsprechende Landesregelung.
Dürfen wir eine bestimmte Komponentenbibliothek vorschreiben?
Ja. Die BFIT-Bund-Handreichung führt dafür drei Varianten auf, darunter KoliBri und eine eigene Bibliothek des Auftraggebers. Zu beachten ist § 31 Abs. 6 VgV: Der Verweis auf ein bestimmtes Produkt braucht eine sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand, sonst ist der Zusatz „oder gleichwertig” erforderlich.
Können wir die Textbausteine einfach übernehmen?
Ja, die Handreichungen stehen unter CC-BY-SA 4.0 und dürfen bearbeitet und unter Namensnennung weitergegeben werden. Die Handreichung selbst weist aber darauf hin, dass sie nicht von der Prüfung im Einzelfall entbindet — welche Anforderungen für Ihren Beschaffungsgegenstand gelten, müssen Sie eigenständig feststellen.
Was passiert, wenn wir die Barrierefreiheit einfach weglassen?
§ 121 Abs. 2 GWB lässt ein Weglassen nur „in ordnungsgemäß begründeten Fällen” zu — die Begründung gehört also in die Vergabeakte, nicht in den Hinterkopf. Unabhängig davon bleibt die Pflicht aus dem Behindertengleichstellungsrecht bestehen: Wer eine nicht barrierefreie Lösung beschafft, hat den Verstoß lediglich vom Beschaffungs- in den Betriebszeitraum verschoben und muss ihn dann teurer nachrüsten.