Glossar
Animationen & Bewegungsreduktion
WCAG 2.2.2 Pausieren, Stoppen, Ausblenden (A)
Bewegte Inhalte – automatisch abspielende Slider (Karussells), Videos mit Autoplay, parallaxe Effekte oder größere Interface-Animationen – können Barrieren schaffen. Zum einen lenken automatisch startende, blinkende oder laufende Inhalte ab und erschweren das Lesen; nach WCAG 2.2.2 müssen sich Bewegungen, die länger als fünf Sekunden laufen, pausieren, stoppen oder ausblenden lassen. Zum anderen können ausgeprägte Animationen bei Menschen mit vestibulären Störungen Schwindel und Übelkeit auslösen. Betriebssysteme bieten dafür die Einstellung „Bewegung reduzieren“, die Websites über die CSS-Medienabfrage prefers-reduced-motion auslesen und respektieren sollten – relevant für WCAG 2.3.3 (Animation durch Interaktionen, Stufe AAA). Streng verboten sind Inhalte, die mehr als dreimal pro Sekunde blitzen, da sie epileptische Anfälle auslösen können (WCAG 2.3.1). Für Unternehmen bedeutet das: Effektvolle Startseiten-Slider und Autoplay-Hintergründe sollten stets abschaltbar sein und die Nutzerpräferenzen berücksichtigen.
Praxis-Tipp: Unkontrollierte Animationen können bei empfindlichen Menschen Schwindel auslösen und sind ein BFSG-Risiko.