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Marc Schraepler von Gerlach

Von Marc Schraepler von Gerlach ·

BFSG Abmahnung erhalten: Was tun?

Auf einen Blick:

  • Nicht zahlen, nicht ignorieren. Beides ist falsch. Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht prüfen.
  • Rechtslage unklar. Ob BFSG-Verstöße per UWG abmahnfähig sind, hat noch kein Gericht entschieden (Stand März 2026). Viele Fachanwälte stufen die aktuellen Abmahnungen als angreifbar ein.
  • Zwei Wellen. Die CLAIM Rechtsanwalts GmbH fordert ca. 595 €. Seit Februar 2026 verschickt die Kanzlei MK deutlich höhere Forderungen (ca. 2.700 €).
  • Doppeltes Risiko. Neben privaten Abmahnungen prüft seit Januar 2026 die Marktüberwachungsbehörde MLBF. Bußgelder bis 100.000 €.
  • Einziger dauerhafter Schutz: Website tatsächlich barrierefrei machen. Was das kostet.

Wichtig: Dieser Artikel informiert über die aktuelle Rechtslage. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung sollten Sie immer einen Fachanwalt einschalten.

Was tun bei einer BFSG-Abmahnung?

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

1. Frist notieren. Dokumentieren Sie das Zugangsdatum. Notieren Sie jede im Schreiben genannte Frist. Bei der CLAIM-Welle sind es typischerweise 10 Tage für die Zahlung, 3 Monate für die technische Umsetzung.

2. Nichts unterschreiben, nichts zahlen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in der Regel extrem weit gefasst. Wer sie ungeprüft unterschreibt, haftet bei jedem künftigen technischen Fehler auf der Website mit einer Vertragsstrafe. Auch der Vergleichsbetrag (595 € bei CLAIM, ca. 2.700 € bei Kanzlei MK) sollte nicht ohne anwaltliche Prüfung überwiesen werden.

3. Fachanwalt einschalten. Ein Anwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht prüft, ob die Abmahnung formal korrekt ist, ob ein echtes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob Ihr Unternehmen überhaupt unter das BFSG fällt.

Welche Reaktion passt zu Ihrer Situation?

Wenn Sie weniger als 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Jahresumsatz haben: Sie gelten als Kleinstunternehmen und sind von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen befreit. Ein Anwalt kann das mit einem kurzen Nachweis abwehren. Achtung: Für Produkte (z. B. Hardwareverkauf) gilt diese Ausnahme nicht.

Wenn Sie rein B2B arbeiten: Reine B2B-Plattformen ohne Endverbraucher-Zugang fallen nicht unter das BFSG. Die Abgrenzung ist aber juristisch anspruchsvoll. Sobald theoretisch auch Endverbraucher Transaktionen durchführen können, greift die Pflicht.

Wenn Sie einen B2C-Online-Shop betreiben: Sie fallen sehr wahrscheinlich unter das BFSG. Der Anwalt prüft dann, ob die Abmahnung selbst formal und inhaltlich haltbar ist. Parallel sollten Sie mit der technischen Umsetzung beginnen.

Wenn Sie eine reine Informationswebsite ohne Transaktionen betreiben: Ob das BFSG greift, hängt davon ab, ob Sie eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr” anbieten. Mehr dazu unter BFSG-Pflicht: Bin ich betroffen?.

Wer steckt hinter den Abmahnungen?

Seit Sommer 2025 gibt es zwei Abmahnwellen.

Welle 1 (ab August 2025): CLAIM Rechtsanwalts GmbH. Versendet Abmahnungen im Namen von Christopher Liermann bzw. „die-website-experten.de”. Die Argumentation: Ein nicht barrierefreier Online-Shop verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konformen Mitbewerbern (§§ 3, 3a UWG). Der geforderte Vergleichsbetrag liegt bei 595 €.

Fachanwälte bewerten diese Abmahnungen überwiegend als angreifbar. Hauptkritikpunkte: das Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Webdesigner und einem Online-Händler ist fragwürdig, die Vorwürfe sind pauschal formuliert, und die Schreiben enthalten nur Screenshots als Beleg.

Welle 2 (ab Februar 2026): Kanzlei MK (Michael Krause, Berlin). Professioneller als die erste Welle. Die Schreiben enthalten konkrete Prüfberichte der K3 International GmbH mit spezifischen WCAG-Verstößen (fehlende Alt-Texte, Kontrastfehler, leere Links). Der Streitwert liegt bei 50.000 €, die Gesamtforderung bei ca. 2.700 €.

Welle 1 (CLAIM)Welle 2 (Kanzlei MK)
ZeitraumAb August 2025Ab Februar 2026
Forderung595 € (Vergleich)ca. 2.700 €
StreitwertNicht spezifiziert50.000 €
Qualität der VorwürfePauschal, nur ScreenshotsKonkrete Prüfberichte
Bewertung FachanwälteÜberwiegend angreifbarErnster zu nehmen

Unsere Einordnung: Keine der beiden Wellen wurde bisher gerichtlich bestätigt. Die zweite Welle ist formal stärker, aber auch hier gibt es Anhaltspunkte für überhöhte Forderungen.

Abmahnung vs. Behörde: Zwei getrennte Risiken

Viele Unternehmen glauben, mit der Zahlung an eine Abmahnkanzlei sei das Thema erledigt. Das ist falsch. Es gibt zwei komplett unabhängige Durchsetzungswege.

Zivilrechtliche Abmahnungen (UWG) kommen von Kanzleien im Auftrag vermeintlicher Mitbewerber. Ziel: Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Risiko: 600–2.700 € plus potenzielle Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärung.

Behördliche Kontrolle (MLBF) erfolgt durch die Marktüberwachungsstelle in Magdeburg, die seit Januar 2026 aktiv prüft. Die MLBF handelt unabhängig von zivilen Vergleichen. Wer eine Abmahnung bezahlt, aber die Website nicht anpasst, bleibt im behördlichen Fokus. Bußgelder: bis 10.000 € bei formalen Mängeln, bis 100.000 € bei schweren Verstößen (§ 37 BFSG). Im Extremfall kann die Behörde den Betrieb eines Online-Shops untersagen.

Das bedeutet: Selbst wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, schützt das nicht vor der Behörde. Der einzige nachhaltige Schutz ist die tatsächliche Barrierefreiheit Ihrer Website.

Wann zahlen, wann nicht?

Wir sind keine Anwälte und geben keine Rechtsberatung. Die folgenden Orientierungspunkte ersetzen nicht die Einschätzung eines Fachanwalts.

Wenn Ihr Anwalt die Abmahnung als unberechtigt einstuft: Nicht zahlen. Je nach Einzelfall kann der Anwalt eine Gegenabmahnung aussprechen oder die Erstattung Ihrer Anwaltskosten fordern.

Wenn Ihr Anwalt die Abmahnung als teilweise berechtigt einstuft: Der Anwalt erstellt eine modifizierte Unterlassungserklärung. Diese beschränkt die Reichweite auf das gesetzliche Minimum und reduziert die Vertragsstrafe auf ein verhältnismäßiges Maß. Zahlung und Erklärung erfolgen ausschließlich nach anwaltlicher Verhandlung.

Wenn Sie gar nicht reagieren: Das ist die teuerste Option. Bei Fristablauf kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Kosten steigen dann schnell in den vierstelligen Bereich.

Wie schützen Sie sich dauerhaft?

Die juristische Verteidigung löst das akute Problem. Das strukturelle Problem löst nur die technische Umsetzung der Barrierefreiheit.

Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Das Fehlen dieser Erklärung nach § 14 BFSG ist der häufigste und am leichtesten nachweisbare Vorwurf in Abmahnungen. Die Erklärung dokumentiert den aktuellen Stand und bietet einen Feedback-Mechanismus.

Kritische Barrieren zuerst beheben. Tastaturnavigation, Farbkontraste (mind. 4.5:1), Alt-Texte für Bilder, korrekte Überschriftenstruktur. Ein pragmatischer Einstieg mit Audit und kritischen Fixes kostet 2.000–5.000 €.

Alles dokumentieren. Protokollieren Sie jede Maßnahme mit Datum. Falls die MLBF prüft, zeigt das Ihren guten Willen. Falls eine weitere Abmahnung kommt, zeigt es, dass Sie aktiv an der Konformität arbeiten.

Häufige Fragen

Sind die BFSG-Abmahnungen per UWG überhaupt berechtigt?

Juristisch ungeklärt. Kein Gericht hat bisher entschieden, ob das BFSG eine „Marktverhaltensregel” im Sinne des § 3a UWG ist. Ohne diese Einordnung fehlt die Rechtsgrundlage für private Abmahnungen. Der BGH hat im März 2025 allerdings entschieden, dass DSGVO-Verstöße über das UWG abmahnbar sind. Juristen werten das als Indiz dafür, dass es beim BFSG ähnlich ausgehen könnte. Erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.

Bin ich als Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?

Ja, wenn Sie beide Kriterien gleichzeitig erfüllen: weniger als 10 Beschäftigte und unter 2 Mio. € Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme). Sobald auch nur eines überschritten wird, gilt das BFSG vollständig. Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen. Für Produkte gibt es keine Größenausnahme. Details unter BFSG-Pflicht: Bin ich betroffen?.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Die abmahnende Partei kann nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben. Beides treibt die Kosten von wenigen hundert Euro sofort in den mittleren bis hohen vierstelligen Bereich. Die Abmahnung zu ignorieren ist daher keine empfehlenswerte Strategie.

Welche Bußgelder drohen durch die Behörde (MLBF)?

Die MLBF kann bei formalen Verstößen (z. B. fehlende Barrierefreiheitserklärung) Bußgelder bis 10.000 € verhängen. Bei schweren materiellen Verstößen (nicht barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen) drohen bis zu 100.000 €. Stand März 2026 sind keine Bußgelder öffentlich bekannt, aber die Behörde prüft seit Januar 2026 aktiv.

Rechtlicher Hinweis: Die auf barrierefreie-agenturen.de bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle juristische Prüfung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.